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RG, 13.05.1919 - Rep. VII. 89/19 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Abgrenzung von Vermächtnissen gegenüber einer letztwilligen Anordnung von Auflagen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 96, 15
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
Deshalb kommt ein Vermächtnis im Sinne von § 2151 BGB nicht in Betracht (RGZ 96, 15, 17).Vielmehr stellt § 2193 Abs. 1 BGB den Erblasser bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt, von dem Grundsatz des § 2065 Abs. 2 BGB frei, die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, dürfe nicht einem anderen überlassen werden (vgl. Protokolle Bd. V, S. 32; RGZ 96, 15, 17).
- BayObLG, 28.05.1990 - BReg. 1a Z 11/90
Auslegung eines Testaments; Zuwendung eines Vermächtnisses; Auslegung eines …
Mit den Sachverhalten, die den gerichtlichen Entscheidungen zugrundelagen, die ähnliche letztwillige Verfügungen mangels ausreichender Bestimmtheit für unwirksam erachteten, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar (vgl. RGZ 96, 15/17; KG JR 1953, 422/423; KG OLGZ 1968, 329/331; OLG Köln Rpfleger 1981, 357/358; LG Bonn Rpfleger 1989, 63/64). - OLG Stuttgart, 27.02.1996 - 8 W 397/95
Rechtmäßigkeit der Stellung einer Frist durch das Nachlassgericht gegenüber dem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60
Rechtsmittel
Denkbar wäre auch gewesen die Annahme eines unbedingten (Haupt-)Vermächtnisses des Erblassers zugunsten des Bruders Adalbert, belastet mit einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff BGB) oder mit einem durch die Weitervererbung des Grundstücks an die Beklagte aufschiebend bedingten Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) zu Lasten des Bruders Adalbert, wobei in beiden Fällen als begünstigt (Nachvermächtnisnehmer, Auflagebegünstigte) in Betracht kommen konnten entweder die eigenen gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Erblassers George H. (dann läge im Falle eines Nachvermächtnisses in diesem ein Rückvermächtnis) oder die gesetzlichen (vgl. § 2149 BGB) oder die etwaigen sonstigen testamentarischen (Mit-, Nach- oder Ersatz-)Erben von Adalbert H. Der letzteren Auslegung hätten rechtliche Bedenken ebenfalls nicht entgegengestanden (das in § 2151 Abs. 1 BGB hineingelesene Erfordernis eines beschränkten und übersehbaren Personenkreises möglicher Berechtigter - RGZ 96, 15, 17/18 - wäre wohl im Sinne der Bestimmbarkeit erfüllt; bei Annahme einer Auflage entfiele es überhaupt, § 2193 BGB); nach ihr wäre die Beklagte ebenfalls - zwar nicht aufgrund Bereicherung, aber aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers (§§ 1939, 2194 oder §§ 2191, 2174, 2177 BGB) - verpflichtet gewesen, das Grundstückseigentum wegzugeben, aber möglicherweise nicht an die Kläger, sondern an die von Adalbert zur Ersatzerbin berufene Großnichte Gisela H.