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   RG, 13.07.1921 - Rep. VI. 158/21   

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RG, 13.07.1921 - Rep. VI. 158/21 (https://dejure.org/1921,133)
RG, Entscheidung vom 13.07.1921 - Rep. VI. 158/21 (https://dejure.org/1921,133)
RG, Entscheidung vom 13. Juli 1921 - Rep. VI. 158/21 (https://dejure.org/1921,133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 364
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Brandenburg, 16.11.2005 - 4 U 5/05

    Namensschutz im Internet: Störerhaftung des Betreibers einer

    Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem, dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (vgl. BGH NJW 1966, 1753 (1754) - unter Hinweis auf RGZ 102, 364).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen

    Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382; RGZ 102, 364, 365 f.).

    Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Es ist aber zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (RGZ 102, 364, 305).

    Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Berufungsgerichts ergehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls nur für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl. RGZ 102, 364, 366).

  • BGH, 29.06.1966 - VI ZR 86/65
    Es ist aber zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (RGZ 102, 364, 305).

    Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Berufungsgerichts ergehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls nur für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl. RGZ 102, 364, 366).

    Ob die Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, entscheidet sich nach § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (RGZ 102, 364, 366).

  • OLG Oldenburg, 11.08.2021 - 10 W 24/19

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses; Feststellung eines Hoferben; Eindeutigkeit

    Es ist insofern zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65 -, juris = BGHZ 45, 380-384, Rn. 9 - 10 unter Verweis auf RGZ 102, 364, 305).

    Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Beschwerde-/Berufungsgerichts ergehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbstständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65 -, juris = BGHZ 45, 380-384, Rn. 9 - 10 unter Verweis auf RGZ 102, 364, 366).

  • BAG, 13.09.1972 - 2 AZB 32/71

    Berufungsgericht - Berufungsschriftsatz - Zeitpunkt der Entscheidung -

    Diese m der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsauffassung (BGHZ 45, 380 = IM Hr. 19 zu § 519 b ZPO, BGH LM Nr. 22 zu § 59 b 2F0), der sich der erkennende Senat anschließt beruht auf der Unterscheidung zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz (vgl. RGZ 102, 364 /"367).

    Landesarbeitsge rieht zu übertragen Ob durch die Einlegung der Berufung vom 4- September 197 ©twa entstandene besondere Kosten der im Rechtsstreit unterliegenden oder der obsiegenden Partei zur Last fallen, entscheidet sich gemäß & 91 ZPO danach, ob diese Berufungseinlegung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (RGZ 102, 364 BGHZ 45, 380 3 8 4 7 ).

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 75/22

    Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei

    Das Rechtsmittel als solches ist dabei von durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 10; siehe bereits RGZ 102, 364, 365).
  • BGH, 11.05.1967 - III ZR 141/66

    Befangenheit eines Bürgermeisters bei Verabschiedung eines

    Macht nämlich eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch und führt eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Übrprüfung des Urteils, so hat das in anderer Form eingelegte Rechtsmittel, mag es früher oder später eingelegt sein, keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls für die zu treffende Kostenentscheidung (VI. Zivilsenat in NJW 1966, 1753; vgl. auch auf der gleichen Linie RGZ 102, 364; BGHZ 24, 179 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57] ; Urteile vom 10. Februar 1958 VII ZR 40/57 und 15. November 1961 VIII ZR 114/61).
  • BFH, 19.07.1984 - IX R 16/81

    Revision - Mehrfache Einlegung - Entscheidung über mehrfach eingelegte Revision -

    Stellt sich andernfalls die Unzulässigkeit beider Einlegungen heraus, ist das Rechtsmittel durch einheitliche Entscheidung zu verwerfen (Entscheidung vom 29. Juni 1966 IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380; ferner Entscheidung vom 2. Oktober 1967 III ZB 24/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 49, mit Anmerkung von Vollkommer in NJW 1968, 1092; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts vom 3. Juli 1919 IV 88/19, RGZ 96, 186; vom 13. Juli 1921 VI 158/21, RGZ 102, 364; vom 30. Juni 1938 GSZ 2/38-IV B 26/37, RGZ 158/53).
  • BFH, 28.02.1978 - VIII R 112/75

    Form - Zulässigkeit - Frist

    Erfüllt eine der Rechtsmittelschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen, dann haben früher oder später eingereichte Rechtsmittelschriftsätze keine selbständige Bedeutung (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 13. Juli 1921 VI 158/21, RGZ 102, 364 [365]; ebenso BGH-Urteil vom 29. Juni 1966 IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380; BGH-Beschluß vom 2. Oktober 1957 III ZB 24/67, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Zivilprozeßordnung § 519 b Nr. 22; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 1972 2 AZB 32/71, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 198).
  • LAG Hessen, 24.10.1995 - 9 Sa 890/94

    Zulage: Entgiftungsabteilung einer Einrichtung für Drogenabhängige als "Heim"

  • BGH, 03.05.1957 - VIII ZB 7/57
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.02.1958 - VII ZR 40/57
  • BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 51/58
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