Rechtsprechung
RG, 13.11.1914 - Rep. III. 235/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Verzicht des gemeinsamen Vertreters auf Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. Erfordernisse und Auslegung eines den Vertreter zum Verzicht ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gemeinsame Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 21
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 12.07.2018 - 23 U 2832/17
Gläubigerversammlungnach § 14 Abs. 1 SchVG 1899
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Handlung einzeln bezeichnet werden muss, zu deren Vornahme der Vertreter ermächtigt wird (Assmann, Schuldverschreibungsgesetz 1933, § 14 Tz. 3; RGZ 86, S. 21 ff, 23).Vielmehr ist aus dem Inhalt jedes Beschlusses gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wieweit sich zu dessen Ausführung die Ermächtigung des Vertreters erstreckt (Assmann, a.a.O.. § 14 Tz. 3, RGZ 86, S. 21 ff, 23 f.;… ebenso Verannemann in Verannemann, SchVG, 2. Aufl. § 7 Rz. 62 zum SchVG).
- LG München II, 25.10.2018 - 1 HKO 3131/16
Anfechtung des Beschlusses der Gläubigerversammlung
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Handlung einzeln bezeichnet werden muss, zu deren Vornahme der Vertreter ermächtigt wird (Assmann, Schuldverschreibungsgesetz 1933, § 14 Tz. 3; RGZ 86, S. 21 ff, 23).Vielmehr ist aus dem Inhalt jedes Beschlusses gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wieweit sich zu dessen Ausführung die Ermächtigung des Vertreters erstreckt (Assmann, a.a.O.. § 14 Tz. 3, RGZ 86, S. 21 ff, 23 f.;… ebenso Verannemann in Verannemann, SchVG, 2. Aufl. § 7 Rz. 62 zum SchVG).
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75
Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 21.02.1973 - BReg. 2 Z 3/73
Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Rüge der unzulänglichen …
Ob dieser in bezug auf eine Beschlußfassung über Gebrauchsregelungen und bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums geäußerten Rechtsmeinung allgemein zu folgen ist, erscheint fraglich (ablehnend unter Hinweis auf RGZ 86, 21/22 Weitnauer/Wirths a.a.O. § 23 Rdnr. 3).