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   RG, 14.01.1919 - Rep. III. 336/18   

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RG, 14.01.1919 - Rep. III. 336/18 (https://dejure.org/1919,6)
RG, Entscheidung vom 14.01.1919 - Rep. III. 336/18 (https://dejure.org/1919,6)
RG, Entscheidung vom 14. Januar 1919 - Rep. III. 336/18 (https://dejure.org/1919,6)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Rechtliche Natur eines Vertrags über die Einräumung eines persönlichen Rechtes zur Ausnutzung eines Kiesbergs gegen Entgelt. 2. Anwendbarkeit der §§ 581 Abs. 2, 577 Satz 1, 571 Abs. 1 BGB. in einem Falle, wo sich der Verpächter im Pachtvertrage die Vorauszahlung des gesamten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines persönlichen Rechts zur Ausnutzung eines Kiesbergs gegen Entgelt

  • opinioiuris.de

    Ausnutzung eines Kiesbergs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 279
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97

    Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer

    aa) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts genoß der Erwerber grundsätzlich keinen Schutz gegenüber Vorauszahlungen des Mietzinses, die dem Mietvertrag entsprechend geleistet wurden (grundlegend RGZ 94, 279, 281 f.; nachfolgend RGZ 127, 11G, 117; 144, 194, 196 f.; Seuff Arch. 79, 41 ff Nr. 23).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Rechtsmittel

    Die rechtliche Einordnung derartiger Verträge ist im Einzelfall zweifelhaft; am nächsten liegt die Annahme eines Pachtvertrages oder eines pachtähnlichen Vertrages (RGZ 94, 279; KGJ 27 B 6; vgl. Staudinger § 581 Anm. 37, 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).

    Das Reichsgericht hat eine Wirksamkeit der Vorauszahlung des Mietzinses stets nur "in Gemäßheit des Mietvertrags " anerkannt (RGZ 94, 279 [281]; 144, 194 [196]) und hat in einer Entscheidung (JW 1933, 1688) auch ausgesprochen, durch eine in Abweichung von dem ursprünglichen und maßgebenden Vertrag getroffene Vereinbarung könne eine Mietzinsforderung der Haftung für die Hypothek nicht entzogen werden.

  • BGH, 08.01.1952 - V ZR 8/51

    Rechtsmittel

    Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß Verträge, durch die die Überlassung eines Grundstücks zur Gewinnung von Bodenbestandteilen versprochen wird, in der Regel als Pachtverträge anzusehen sind (RGZ 94, 279; 110, 33; JW 03, 131; 09, 451; 32, 1005; neuerdings Entscheidung des Ersten Zivilsenats des BGH vom 27. September 1951 I ZR 85/50; so auch die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes, zuletzt RFH 47, 174).

    Diese Beurteilung ist möglich (so auch RGZ 94, 279); andererseits ist sie nicht zwingend.

  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61

    Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers

    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).
  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vorgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 und 413; SeuffArch 79 Nr. 23).
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Das Reichsgericht hat indes - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, dass später verkauft wurde - den Begriff der Vorausverfügung eng ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Erwerber eines Grundstückes, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung von Mietzinsen gegen sich gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis dem Vertrag gemäß vorgenommen worden ist (RGZ 94, 279; 136, 407, 413: Seuff Arch. 79 Nr. 23 - vgl. auch Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 573 Rdn. 11).
  • BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 94, 279 [281]; 127, 116 [117]; 136, 407 [413 ff]; 144, 195 [196]), dass eine Vorausverfügung über Mietzinsen, die dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam wäre, dann nicht vorliegt, wenn nach dem Mietvertrag der Mietzins vorauszuzahlen war und vorausgezahlt worden ist, da sich derartige aus dem Mietvertrage selbst hervorgehende Vorauserhebungen der Sache nach als Abreden über die Bestimmung des Mietzinses darstellen.
  • LG Rostock, 30.06.2005 - 10 O 134/05

    Wirksamkeit einer Mietzinsvorauszahlung nach Beschlagnahme einer Mietsache;

    Das Reichsgericht hatte zunächst den Satz aufgestellt, dass Vorauserhebungen, die in Gemäßheit der mietvertraglichen Bestimmungen erfolgen, dem Ersteher (RGZ 94, 279 ff.) sowie auch dem Grundpfandgläubiger (RGZ 127, 116 ff.) gegenüber wirksam sind.
  • BFH, 21.10.1960 - VI 169/59 S

    Behandlung von Wartegeldern, Förderzinsen und Oberflächenentschädigungen als

    Diese Auffassung entspricht sowohl der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung (vgl. z.B. Urteil des Reichsgerichts III 336/18 vom 14. Januar 1919, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 94 S. 279; V 97/31 vom 27. Januar 1932, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 135 S. 94; Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 85/50 vom 27. September 1951, Juristenzeitung 1951 S. 790; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 1958, § 137; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage, Vorbem. 1 B zu § 581) als auch der ständigen höchstrichterlichen Steuerrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 323/43 vom 21. Juni 1944, RStBl 1944 S. 546; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 186/56 U vom 9. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 246, Slg. Bd. 65 S. 32; VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5; III 242/59 S vom 22. Juli 1960, BStBl 1960 III S. 420).
  • LG Ellwangen/Jagst, 27.09.2007 - 4 O 143/06

    Voraussetzungen der wirksamen Bestellung eines Zwangsverwalters; Umfang der

  • BFH, 02.03.1966 - VI 161/65
  • BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56

    Verkehrssicherungspflicht für Fahrstühle in Bezug auf fehlende Bodenbündigkeit -

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