Rechtsprechung
RG, 14.10.1905 - Rep. V. 90/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann für noch nicht erzeugte Nachkommenschaft Hypothek eingetragen, für sie im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet, und der Widerspruchsprozeß geführt werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hypothek einer Deszendenz
- opinioiuris.de
Hypothek eines Nasciturus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 61, 355
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 24.11.2010 - 34 Wx 103/10
Grundbuchverfahren: Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit …
Ermöglicht das materielle Recht die Begründung von Rechten noch unbekannter - wenn auch hinreichend bestimmbarer - Personen, so können diese auch im Grundbuch eingetragen werden (vgl. etwa RGZ 61, 355; 65, 277: Hypothek für künftige Abkömmlinge; KGJ 36, A 226/229: Hypothek für die unbekannten Erben; KGJ 29, A 153: Eigentumsvormerkung zugunsten nachgeborener Kinder;… siehe Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 21 und 22).So ist die Sicherung von aufschiebend oder auflösend bedingten, auch künftigen Forderungen durch eine Hypothek (auch zugunsten noch unbekannter Erben; vgl. KGJ 36 A 226/229;… Schöner/Stöber GBR 14. Aufl. Rn. 1930, 1950) aufgrund materieller Regelungen (§ 873 Abs. 1; § 1113 Abs. 2, § 1115 Abs. 1 BGB) anerkannt (RGZ 61, 355; 65, 277; vgl. BayObLGZ 1958, 164) und ermöglicht auch grundbuchrechtlich die Eintragung eines noch nicht namentlich bekannten Gläubigers.
- LG Passau, 20.03.2003 - 2 T 201/02
Vormerkbarkeit von Ansprüchen zugunsten künftiger, bei Vertragsschluss noch nicht …
Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert indes nicht, dass die Person des nach sachlichen Kriterien bestimmbaren Dritten bereits erzeugt sei ( RGZ 61, 355, 357). - BFH, 17.07.1974 - II R 18/69
GmbH & Co. KG - Vertragsschluß für in Gründung befindliche GmbH & Co. KG - …
Eine solche gesetzliche Vertretung schließt zwangsläufig die Fähigkeit ein, für die noch nicht entstandene Person durch deren Entstehung bedingte Rechte zu erwerben (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1905 V 90/05, RGZ 61, 355).