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   RG, 15.01.1932 - II 245/31   

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https://dejure.org/1932,8
RG, 15.01.1932 - II 245/31 (https://dejure.org/1932,8)
RG, Entscheidung vom 15.01.1932 - II 245/31 (https://dejure.org/1932,8)
RG, Entscheidung vom 15. Januar 1932 - II 245/31 (https://dejure.org/1932,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Ansprüche eingetragener Genossenschaften gegen die Genossen wegen Einzahlungen auf die Geschäftsanteile abtretbar und pfändbar?

  • opinioiuris.de

    Genossenschaftliche Einzahlungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 55
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Zwar enthält das Genossenschaftsgesetz (im Gegensatz zu § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) kein Stundungsverbot (RGZ 135, 55, 60; Lang/Weidmüller/Schulte aaO Rdn. 15 m.w.Nachw.).

    Fällige, rückständige Pflichteinzahlungen fallen in die Insolvenzmasse, müssen noch geleistet werden und können daher vom Insolvenzverwalter eingefordert werden (RGZ 135, 55, 60 f.; 141, 230, 232; BGHZ 96, 253, 258 - für Vereinsbeiträge; Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Tz. 12 f.; vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 638 Tz. 10, 16, 19 - für die GmbH; Lang/Weidmüller/Cario aaO § 105 Rdn. 5).

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

    Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG - abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre Pflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können, vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu befinden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern wollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis der Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.
  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

    Insofern ist es richtig, daß die Beteiligung des einzelnen Genossen am Gesellschaftsvermögen nicht Voraussetzung, sondern Folge der durch Beitritt bereits wirksam begründeten Mitgliedschaft ist (Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO § 1 Rdn. 2; RGZ 135, 55, 58).
  • OLG Schleswig, 23.11.2006 - 5 U 140/06

    Nachschusspflicht eines Genossen im Falle des Ausscheidens aus einer

    An diese Stelle tritt vielmehr im Wesentlichen die Haftpflicht der Genossen in ihren verschiedenen Ausgestaltungen als beschränkte und unbeschränkte Haftpflicht und Nachschusspflicht (vgl. RGZ 135, 55, 58).

    Bereits das Reichsgericht hat in RGZ 135, 55, 60f. unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 73, 140 ff. festgestellt, dass sich aus der Eigenart des Genossenschaftsrechts ergibt, dass die Einzahlungspflicht nicht nur hinsichtlich ihrer Entstehung, sondern auch wegen ihres Fortbestandes mit dem Genossenverhältnis verknüpft ist, so dass noch nicht fällige Raten mit der Konkurseröffnung gegen die Genossenschaft "schlechthin erlöschen".

  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

    Der finanzielle Aufbau der Genossenschaft ist rechtlich wesentlich anders gestaltet als derjenige einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. schon RG, Urt. v. 15. Januar 1932, II 245/31, RGZ 135, 55 [58]).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22

    Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der

    Die entsprechenden Forderungen der Genossenschaft gegen ihre Mitglieder fallen in die Insolvenzmasse und können gemäß § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (allg. M., RG, Urt. v. 7. Mai 1910, I 232/09, RGZ 73, 410, 411; Urt. v. 15. Januar 1932, II 245/31, RGZ 135, 55, 60 f.; Urt. v. 23. Juni 1933, II 55/33, RGZ 141, 230, 232; BGH, Beschluss vom 16. März 2009, II ZR 138/08, NJW-RR 2009, 1262 Rn. 17; Beuthien in Beuthien, GenG, 16. Aufl. 2018, § 7 Rn. 10; Schöpflin, ebenda, § 101 Rn. 12; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 101 Rn. 2; Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG, 34. Aufl. 2005, § 101 Rn. 8; Müller, GenG, 2. Aufl. 2000, § 101 Rn. 19; Gräser in Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, 2. Aufl. 2000, § 101 Rn. 9).
  • OLG Naumburg, 20.01.1998 - 11 U 1190/97

    Einforderung einer Genossenschaftseinlage durch den

    Rückstände auf den Geschäftsanteil aus der Zeit vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung können von dem Gesamtvollstreckungsverwalter zwar zur Masse eingezogen werden (RGZ 135, 55 [60]; 141, 230 [232]; Meyer, § 1 Rdn. 8); dies gilt jedoch nur, wenn die entsprechenden Rückstände bzw. die noch nicht geleisteten Einlagen auch schon vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig waren (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG , 33. Aufl., § 105 Rdn. 6; BGH DB 1986, 474 ).
  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53

    Rechtsmittel

    Dieselbe Bedeutung haben die Einzahlungen der Genossen nicht; sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit Mitteln auszustatten; der Einzahlungsanspruch ist schlechthin unpfändbar (RGZ 135, 55; 149, 297); erst nach Konkurseröffnung fällig werdende Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sind nicht mehr zu leisten (RGZ 73, 410; 117, 120); die Sicherung der Gläubiger ist nur Nebenzweck der Einzahlungen; diese Funktion hat die Haftsumme.
  • LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des

    Rückständige Beiträge fallen als Sozialansprüche in die Insolvenzmasse, bilden dort einen Aktivposten und müssen grundsätzlich noch geleistet werden (vgl. zur Genossenschaft: BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08 -, juris, Rn. 17; RGZ 135, 55, 60f.; RGZ 141, 230, 232; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 101 Rn. 2; zur BGB-Gesellschaft: Sprau, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 728, Rn. 1).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91

    Beitritt einer BGB-Gesellschaft zu einer Raiffeisenbank - Eignung einer

    Insofern ist es richtig, daß die Beteiligung des einzelnen Genossen am Gesellschaftsvermögen nicht Voraussetzung, sondern Folge der durch Beitritt bereits wirksam begründeten Mitgliedschaft ist (Meyer/Meulenbergh/Beuthien a.a.O. § 1 Rdn. 2; RGZ 135, 55, 58).
  • OLG Celle, 28.11.2022 - 9 U 70/22
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