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   RG, 15.10.1901 - Rep. VII. 228/01   

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RG, 15.10.1901 - Rep. VII. 228/01 (https://dejure.org/1901,206)
RG, Entscheidung vom 15.10.1901 - Rep. VII. 228/01 (https://dejure.org/1901,206)
RG, Entscheidung vom 15. Oktober 1901 - Rep. VII. 228/01 (https://dejure.org/1901,206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedurfte es zur Wirksamkeit der Pfändung eines vor dem Jahre 1900 im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes angefallenen Erbteiles der Zustellung eines Verbotes gemäß § 730 C.P.O. a. F. an die Miterben des Schuldners als Drittschuldner? 2. Macht es einen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung von Erbteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 857 ZPO als Drittschuldner in einzelnen Fällen nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne anerkannt, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt wurden (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 857 Anm. 2), Personen, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt waren (Rosenberg a.a.O.): so bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954, IV ZR 184/53, NJW 54, 1325), bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (RGZ 49, 405, 407) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954 a.a.O. mit Anm. Johannsen, LM ZPO § 857 Nr. 2; vgl. schon KG SeuffArch 65 Nr. 18 in Text und Anm. 1).
  • BGH, 08.03.2007 - V ZB 96/06

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im

    Eine Auslegung der Entscheidungen, die zur Bestimmung bestehender Rechte als gepfändet und überwiesen führt (vgl. RGZ 49, 405, 408; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1671; Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 8. Aufl., IV Rdn. 263), ist nicht möglich.
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