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   RG, 16.01.1925 - III. B. 1/25   

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https://dejure.org/1925,238
RG, 16.01.1925 - III. B. 1/25 (https://dejure.org/1925,238)
RG, Entscheidung vom 16.01.1925 - III. B. 1/25 (https://dejure.org/1925,238)
RG, Entscheidung vom 16. Januar 1925 - III. B. 1/25 (https://dejure.org/1925,238)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Unzuständigkeit; Unzulässigkeit der Berufung

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.04.1962 - VII ZR 230/60
    Das Landgericht hat über die Einrede des Schiedsvertrags vorab entschieden, ohne gemäß dem § 275 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung darüber anzuordnen« Das Oberlandesgericht hält diesen Fehler für bedeutungslos« Das erstinstanzliche Urteil sei, so meint es unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 110, 56, trotzdem nach dem § 275 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.

    Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Landgericht habe seine Entscheidung bewußt nur auf den § 303 ZPO gestützt; deswegen sei sie unanfechtbar gewesen« Dem kann nicht gefolgt werden« Einmal trifft es nicht zu, daß sich das Landgericht nur auf den § 303 ZPO berufen hatj es bezieht sich vielmehr ebenfalls auf den § 275 ZPO und läßt keinen Zweifel, daß es ein Zwischenurteil gemäß dieser Bestimmung erlassen wollte» Abgesehen hiervon enthält der § 275 Abo» 2 ZPO die einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung (RGZ 110, 56, f; BGH JZ 1957, 95) <> Der Hinweis auf den nicht einschlägigen § 303 ZPO ist danach nur eine falsche Bezeichnung die n-ireht geeignet ist, die Anfechtbarkeitgemö8 dem § 275 Abs» 2 ZPO auszuschließen«.

  • BAG, 02.02.1983 - 5 AZR 1133/79

    Verfahrensrüge

    Der Bundesgerichtshof ist damit von der früheren zu den §§ 312 a und 349 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung (RGZ 93, 351 und 110, 56) abgewichen, die die Revision in solchen Fällen als unzulässig verworfen hat.
  • BGH, 17.10.1956 - IV ZR 137/56

    Rechtsmittel

    Hinzu kommt, daß das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Urteil seit der Neufassung des § 303 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1924 nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden, seine Rechtsgrundlage vielmehr nur noch in § 275 ZPO finden kann (RGZ 110, 56 [57]; OLG München HRR 1937 Nr. 473).
  • BAG, 19.05.1959 - 4 AZR 354/56

    Berufung - Örtliche Zuständigkeit - Zwischenurteil

    Nur diese schon vom Reichsgericht (vgl. RGZ 93, 351; 110, 56) ständig vertretene Auffassung entspricht dem prozeßökonomischen Zweck jener Vorschriften (ebenso mit eingehen der Begründung BGH NJW 53, 222; OGHZ I, 296; Wieczorek, Anm. B I b zu § 512 a ZPO; a. M. Stein-Jonas-Schönke, Anm. I zu § 512 a ZPO; Baumbach-Lauterbach, Anm. 2 zu § 512 a ZPO).
  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 26/65

    Annahme eines Endurteils bei einem eine prozesshindernde Einrede verwerfenden

    Diese Ansicht stimmt mit der vom Reichsgericht für einen Parallelfall in RGZ 110, 56, 59 vertretenen, freilich dort nicht näher begründeten Auffassung überein.
  • BGH, 12.02.1964 - VIII ZB 34/63

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 18. November 1952 - 1 ZR 218/52 - LM ZPO § 549 Nr. 13) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 93, 351; 110, 56) diese Frage dahin beantwortet, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (ebenso auch Wieczorek, ZPO § 512 a Anm. B I. b).
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