Rechtsprechung
RG, 16.02.1925 - I 255/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist ein Streik, der sich auf die Angestellten der Eisenbahn beschränkt, als höhere Gewalt im Sinne des § 456 HGB. und des § 84 der Eisenbahnverkehrsordnung anzusehen? 2. Kann ein solcher Streik im Einzelfalle als grobes Verschulden der Leute der Eisenbahn angesehen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 209
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 12.01.1987 - 24 S 173/85 Die beiden letzten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 4.3.1922 (RGZ 104, 150 f) und vom 16.2.1925 (RGZ 110, 209 f) gehen grundsätzlich davon aus, daß der Unternehmer die Leistungsstörungen aufgrund von streikbedingtem Arbeitsausfalle seiner Angestellten gemäß § 278 BGB zu vertreten hat; denn eine höhere Gewalt liege deshalb nicht vor, weil die Leistungsstörung ihre eigentliche Ursache nicht außerhalb des Betriebes habe, sondern in dem Betriebskreis des Unternehmens falle.