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   RG, 16.04.1919 - Rep. IV. 45/19   

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https://dejure.org/1919,134
RG, 16.04.1919 - Rep. IV. 45/19 (https://dejure.org/1919,134)
RG, Entscheidung vom 16.04.1919 - Rep. IV. 45/19 (https://dejure.org/1919,134)
RG, Entscheidung vom 16. April 1919 - Rep. IV. 45/19 (https://dejure.org/1919,134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Rechtsstreit auch noch in der Berufungsinstanz an das zuständige Gericht verwiesen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung an das zuständige Gericht; Bildung einer Instanz aus erstinzanlichem und weiterverwiesenem Gericht; Schließen der Berufungsinstanz mit Endurteil; Zulässigkeit der Entscheidung über Kosten der Berufung und Revision im Revisionsurteil

  • opinioiuris.de

    Verweisung an das zuständige Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 280
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Erfolgt aber die Verweisung von einem, höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges, so kpnn über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon anläßlich der Verweisung entschieden werden (RGZ 95, 280 [283]; KG JW 1929, 688; Rittmann-Wenz, GKG 19. Aufl § 27 Anm. 4).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Die vom Berufungsgericht auf Grund von § 276 ZPO in Verbindung mit Art. X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 und § 48 ArbGerG ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässig war (RGZ 95, 280), ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 276 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar.

    An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO für den ersten Rechtszug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem Wesen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rechtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95, 280; 108, 263).

  • BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 131/57

    Verweisung an Verwaltungsgericht

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  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Aber auch die weiteren Kosten der Berufung und die Kosten des Revisionsverfahrens waren den Klägern zur Last zu legen, weil es sich um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO d.h. um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei dem unzuständigen Gericht veranlaßt worden sind (vgl. auch RGZ 95, 280 [283]).
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 111/52

    Rechtsmittel

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Verweisung auch noch in der Berufungsinstanz ausgesprochen werden kann, nur muss dies dann durch Urteil, nicht durch Beschluss geschehen (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]; 165, 374 [384]; OLG Celle in MDR 1952, 369 und NJW 1953, 229).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat jedoch auch in diesem Fall sowohl die Anfechtung der Verweisung selbst, wie die der ihr zugrunde liegenden Entscheidung über die Zuständigkeit abgelehnt (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]).

  • OLG Oldenburg, 26.03.1998 - 8 U 215/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

    Das Urteil ist trotz einer Beschwer von über 60.000,00 DM entsprechend § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO unanfechtbar (vgl. RGZ 95, 280; 108, 263; BGHZ 2, 278), wobei unerheblich ist, dass die Kläger die Verweisung nur hilfsweise beantragt haben (vgl. BGH MDR 1953, 544 f.).
  • OLG Hamburg, 12.10.1982 - 2 UF 89/82
    Der Verweisungsantrag (§ 281 ZPO) ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (vgl. RGZ 95, 280 ff; BGHZ 16, 339 ff, 345; Stephan in Zöller, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. III 1 c, allgemeine Ansicht), denn das für die Scheidungssache örtlich ausschließlich zuständige Gericht kann bestimmt werden.

    Dem Verweisungsantrag ist unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch Urteil zu entsprechen (vgl. RGZ 95, 280 ff, 281 f; BayObLGZ 1958, 189 ff, 196; Stephan in Zöller, aaO § 281 Anm. III 1 c und 3 b; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 39 II 2 d = S. 198 mwN).

  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Deshalb haben Rechtsprechung (RGZ 95, 280 [283]; KG in JW 1929, 688) und Schrifttum (Rittmann-Wenz aaO; Sydow-Busch ZPO Aufl 22 § 276 Anm. 11) es für zulässig erachtet, dass das die Verweisung nach § 276 ZPO aussprechende Rechtsmittelgericht über die Kosten des Rechtsmittelrechtszuges selbst entscheidet und diese Entscheidung nicht dem Gericht überlässt, an das verwiesen wird.
  • LAG Hessen, 05.07.1990 - 9 Sa 36/90

    Statthaftigkeit der Berufung ; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Begriff des

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  • BAG, 20.03.1957 - 4 AZR 7/56

    Berlin - Bundesgesetz als Bundesrecht - Bundesrecht bricht Landesrecht -

    Die Verweisung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl, BGH 16, 339 zT"345 7) .und muß nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil erfolgen, weil sie die Aufhebung des eine Sachentscheidung enthaltenden angef ochtenen Urteils voraussetzt (vgl«, RGZ 95, 280)«, Die Berliner Zivilkammer wird auch über die durch das Verfahren bei den Arbeitsgerichten entstandenen Kosten zu entscheiden haben" gez" 'Dr" Simons Dr" Becher Schilgen.
  • VG Berlin, 17.02.1988 - 1 A 112.87

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verweisung eines Rechtsstreits von einem

  • OLG München, 02.06.1981 - 25 U 1575/81

    Sachliche Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Sachliche Zuständigkeit der

  • BAG, 21.04.1960 - 5 AZR 631/57

    Regelungsverfahren - Londoner Schuldenabkommen - Englische Staatsangehörige -

  • BGH, 23.11.1955 - IV ZR 204/55

    Rechtsmittel

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