Rechtsprechung
RG, 16.10.1939 - 2 D 611/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Eine Untersuchung ist i. S. der §§ 158, 163 Abs. 2 StGB. auch dann "eingeleitet", wenn im bürgerlichen Streitverfahren das Gericht gemäß dem § 183 GVG. verfügt, einen des Meineides Verdächtigen vorläufig festzunehmen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 335
Wird zitiert von ... (3)
- LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt
- BGH, 15.03.1960 - 1 StR 66/60
Rechtsmittel
Daß die vorläufige Festnahme dem Angeklagten die Möglichkeit nahm, seine Aussage zu berichtigen, ist eine Folge der Bestimmung des § 158 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu RGSt 73, 335 ff). - BGH, 03.02.1959 - 1 StR 652/58
Rechtsmittel
Geschah dies allerdings - sei es auf Grund eigener Entschließung des Richters oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (vgl. §§ 165, 162 StPO) - zum Zwecke der "Einleitung" (oder Fortführung) eines Ermittlungsverfahrens wegen Meineids gegen die Beschwerdeführer, so könnte § 158 StGB nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 158 Abs. 2 letzt. Halbs.; ferner u.a. RGSt 58, 184; 64, 215; 73, 335).