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   RG, 16.11.1918 - Rep. I. 147/18   

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https://dejure.org/1918,189
RG, 16.11.1918 - Rep. I. 147/18 (https://dejure.org/1918,189)
RG, Entscheidung vom 16.11.1918 - Rep. I. 147/18 (https://dejure.org/1918,189)
RG, Entscheidung vom 16. November 1918 - Rep. I. 147/18 (https://dejure.org/1918,189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe "Kostbarkeit" im Sinne des Eisenbahnfrachtrechts. 2. Liegt eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Beförderungsgegenstandes vor, wenn der Absender bei Auflieferung eines als Kostbarkeit anzusehenden Gegenstandes zur Expreßgutbeförderung es ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Eisenbahn für einen Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme der Beförderung bis zur Abnahme besteht auf Grundlage des Frachtvertrags

  • opinioiuris.de

    "Kostbarkeit" im Sinne des Eisenbahnfrachtrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 119
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 17.12.2020 - 1 AR 30/20
    Ausweislich der Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem ersuchen die griechischen Justizbehörden auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Einzelrichter-Berufungsgerichts für Verbrechen Thessaloniki vom 10. Oktober 2016 (Az. 1691/10.10.2016) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von elf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen einer wegen Gemeinschaftlicher Erleichterung der illegalen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (Verbrechen, strafbar nach Art. 26 § 1a, 27 § 1, 45 des griechischen Strafgesetzbuches, 29 Absatz 5 lit. b des Gesetzes 4251/2014) verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.

    Die deutsche Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) lautet wie folgt:.

    Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) wurde dem Senat in deutscher Übersetzung am 17. Dezember 2020 vorgelegt.

    Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zum Zwecke der Strafvollstreckung nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich von vornherein als unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG),weil der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) nicht die nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben enthält, aus der sich eine Strafbarkeit des Verfolgten nach deutschem Recht ergeben könnte.

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