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   RG, 17.11.1919 - Rep. VI 270/19   

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https://dejure.org/1919,164
RG, 17.11.1919 - Rep. VI 270/19 (https://dejure.org/1919,164)
RG, Entscheidung vom 17.11.1919 - Rep. VI 270/19 (https://dejure.org/1919,164)
RG, Entscheidung vom 17. November 1919 - Rep. VI 270/19 (https://dejure.org/1919,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist, wenn im Urkundenprozeß eine Forderung aus einer Bürgschaft erhoben wird, von dem klagenden Gläubiger nicht nur die Bürgschaftserklärung, sondern auch deren Annahme durch Urkunden zu beweisen? 2. Kann die in § 593 Abs. 2 ZPO. vorgesehene Beifügung der Urkunden zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 162
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 211/06

    Statthaftigkeit der Beweisführung durch ein im selbständigen Beweisverfahren

    (1) Nach einer Ansicht ist der Urkundenbeweis im Urkundenprozess wie im normalen Erkenntnisverfahren unbeschränkt und gerade dann zulässig, wenn es sich um gerichtliche Protokolle über Zeugenvernehmungen oder schriftliche Gutachten aus einem vom Gericht angeordneten Beweissicherungsverfahren handelt (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Bd. 5/2, 21. Aufl., § 592 Rdn. 17; Peters, Rechtsnatur und Beschleunigungsfunktion des Urkundenprozesses - unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschränkung der §§ 592 S. 1, 595 II ZPO -, 1996, S. 116; Becht NJW 1991, 1993, 1994 f.; speziell für den Fall der Vorlage einer gerichtlich protokollierten Zeugenaussage: RGZ 97, 162; OLG München NJW 1953, 1835; OLG Rostock OLGR 2003, 171, 172; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 592 Rdn. 15).
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 141/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Selbst bei einer einfachen Bürgschaft ist dies denkbar (vgl. RGZ 97, 162).
  • BGH, 10.10.1957 - VII ZR 419/56

    Bestimmbarkeit der Bürgschaft

    Die Beschränkung auf den Bankverkehr braucht dabei nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden; es genügt, wenn sie sich aus den Umständen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. u.a. RGZ 97, 162 f; RG JW 1912, 465; Warn 1911, Nr. 471; 1913, Nr. 289; RG LZ 1932, 1424).
  • BGH, 10.12.1987 - IX ZR 269/86

    Darlegungs- und Beweislast des Bürgen für Leistungen des Hauptschuldners

    Dementsprechend hat das Reichsgericht wiederholt entschieden, daß dann, wenn ein Bürgschaftsanspruch im Urkundenprozeß erhoben ist, neben der Begründung der Bürgschaftsschuld die Entstehung der Hauptschuld durch Urkunden dargetan werden muß (RGZ 97, 162; RG JW 1899, 142 Nr. 12; vgl. auch RG JW 1898, 572 Nr. 12).
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 79/79

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Klageschrift

    Freilich hat schon das Reichsgericht in gewissen Fällen einen im Sinne der Revision "freieren" Standpunkt bei der Beurteilung von Formverstößen eingenommen (vgl. z.B. RGZ 56, 301, 306) und auch zum Ausdruck gebracht, daß am Gesetzeszweck orientierte Durchbrechungen vorgeschriebener Formen (z.B. § 593 Abs. 2 ZPO) nicht schon durch die Qualifizierung als "Mußvorschrift" ausgeschlossen werden (RGZ 97, 162, 165; 114, 365, 371).
  • BGH, 07.01.1956 - IV ZR 236/55

    Rechtsmittel

    Die beweisführende Partei kann zwar im Urkundenprozeß den Beweis nicht in der Weise erbringen, daß sie außergerichtlich schriftliche Erklärungen von Zeugen erhebt und diese Zeugnisse vorlegt; das wäre ein gesetzeswidriger Ersatz für den nicht zugelassenen Zeugenbeweis (RGZ 97, 162).
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