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   RG, 18.02.1921 - III 354/20   

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https://dejure.org/1921,260
RG, 18.02.1921 - III 354/20 (https://dejure.org/1921,260)
RG, Entscheidung vom 18.02.1921 - III 354/20 (https://dejure.org/1921,260)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1921 - III 354/20 (https://dejure.org/1921,260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Genügt es im Falle der Gesamtvertretung zur Wirksamkeit eines Vertrags, daß der eine der beiden Gesamtvertreter die Vertragserklärung abgibt und der andere jenem gegenüber seine Genehmigung formlos erklärt? 2. Setzt die Wirksamkeit der Genehmigung voraus, daß dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamtvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 342
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13

    Ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

    Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Handeln nachträglich durch den anderen Gesamtprokuristen genehmigt wird (vgl. nur MünchKommHGB/Krebs aaO § 48 Rn. 97 mwN; allgemein zur Gesamtvertretung RG 18. Februar 1921 - III 354/20 - RGZ 101, 342) .
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 980/78

    Geschäftsführer - GmbH - Gemeinsame Vertretung - Gesamtvertretung -

    Hierfür reicht es aus, wenn ein Gesamtvertreter Dritten gegenüber allein auftritt, sofern die übrigen Gesamtvertreter intern formlos ihre Zustimmung erklären (RG, RGZ 81, 323 ff. und 101, 342 ff.; Fischer, Großkommentar zum HGB, 1973, Anm. 21 zu § 125; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Bd. II, -8.
  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
    Sowohl der Oberbürgermeister wie der Oberstadtdirektor müßten also Anfang April 1955 den Willen gehabt haben, daß die neue Erklärung des letzteren und die frühere Erklärung des ersteren, die - jede für sich betrachtet - der Wirksamkeit entbehren, als gemeinsame Erklärung im Sinne der angeführten Bestimmung gelten sollte (RGZ 81, 325, 329; 101, 342, 343; RG HRR 1942 Nr. 424; HGB RGRK, 1. Aufl., § 125 Anm. 23; Baumbach/Hueck, AktG, 9. Aufl. § 71 Anm. 3 Godin/Wilhelmi, AktG, 2. Aufl. § 71 Anm. 6 S. 309; Scholz, GmbHG, 3. Aufl., § 35 Anm. 19; Vogel, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Anm. 9 S. 194).
  • BGH, 30.12.1963 - VII ZR 168/63

    Rechtsmittel

    Abgesehen davon ist auch Voraussetzung für eine stillschweigende Genehmigung, daß dem, der genehmigt haben soll, das zu genehmigende Geschäft, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, bekannt war (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1961, VII ZR 211/60; RGZ 101, 342).
  • BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57

    Rechtsmittel

    Gegen die Auffassung, daß die von nur einem Vorstandsmitglied abgegebenen Willenserklärungen stillschweigend vom anderen genehmigt wenden können, bestehen keine Bedenken (RG JW 1908, 151; RGZ 101, 342).
  • BGH, 09.04.1957 - VIII ZR 57/56

    Rechtsmittel

    Es kann daher in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts darin beizutreten wäre, daß zur Wirksamkeit einer nachträglichen Ermächtigung des alleinhandelnden Gesamtvertreters durch den anderen zur Gesamtvertretung berufenen Vertreter die Voraussetzung hinzukommen muß, daß der handelnde Vertreter bei Erteilung der Zustimmung des anderen mit dem Vertragsabschluß noch einverstanden ist (vgl RGZ 101, 342; RG HRR 42, 424; Scholz, GmbHGKomm, 3. Aufl, § 35 Anm. 19).
  • BGH, 14.12.1961 - VII ZR 211/60

    Rechtsmittel

    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß es nicht darauf ankomme, ob Emilie H. es entgegen den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr möglicherweise unterlassen hat, sich von dem Inhalt des durch ihren Ehemann abgeschlossenen Vertrags im einzelnen Kenntnis zu verschaffen (RGZ 101, 342; RG in Recht 1908, Nr. 697 und in JW 1930, 37, 47 mit Anmerkung Saenger).
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