Rechtsprechung
   RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,182
RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
RG, Entscheidung vom 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1909,182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 16.01.1987 - BReg. 3 Z 1/87

    Bestand einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über eine

    c) Die Vorschrift des § 1846 BGB hat Ausnahmecharakter (RGZ 71, 162/168); sie soll ausschließen, dass bei einer Verhinderung des Vormunds der Mündel durch die fehlende Vertretung rechtliche Nachteile erleidet (Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNr.1, MünchKomm/Zagst BGB RdNrn.1 und 2, je zu § 1846).

    Steht hingegen bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem über eine solche Maßregel zu entscheiden ist, fest, dass die Verhinderung des Vormunds länger als drei Monate (vgl. § 64f Abs. 2 Satz 3 FGG ) dauern wird oder ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, so ist in einem solchen Fall die unverzügliche Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB zwingend geboten und kann nicht durch eine Maßnahme nach § 1846 BGB endgültig ersetzt werden (RGZ 71, 162/169); jedenfalls ist eine auf § 1846 BGB gestützte einstweilige freiheitsentziehende Maßregel auch bei dieser Fallgestaltung nur solange vollziehbar, bis der Ergänzungspfleger hinsichtlich der Unterbringung tätig geworden ist.

  • OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 3 Wx 6/07

    Nachlasspflegschaft: Verzinsungsbeginn für Vergütung des Nachlasspflegers;

    Über § 1915 BGB sind anzuwenden: §§ 1795, 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) (RGZ 71, 162), § 1802 BGB (Verzeichnis), § 1804 BGB (keine Schenkung oder Vollzug formnichtiger Schenkungen des Erblassers) (MünchKommBGB/Leipold Rn 55; Staudinger/Marotzke Rn 42), §§ 1812, 1821, 1822 BGB (Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts, § 1962) (OLG Frankfurt WM 1974, 473: Verfügung über Bankguthaben; OLG München DR 1943, 491: Grundstückskaufvertrag; MünchKommBGB/Leipold Rn 51 mwN), §§ 1837 ff BGB (Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht), §§ 1890, 1892 BGB (Herausgabe unter Rechnungslegung bei Beendigung) (KG Rpfleger 1977, 132) (vgl. Siegmann/Höger, Beck'scher Online-Kommentar, 01.01.2008, 1960 BGB, Rn. 11).
  • BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57

    Rechtsmittel

    Das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Vertragsschlusses durch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst gilt auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung (RGZ 71, 162) und ist somit auch vorliegend zu beachten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht