Rechtsprechung
RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- RG, 13.05.1909 - IV 248/08
- RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08
Papierfundstellen
- RGZ 71, 162
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 16.01.1987 - BReg. 3 Z 1/87
Bestand einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über eine …
c) Die Vorschrift des § 1846 BGB hat Ausnahmecharakter (RGZ 71, 162/168); sie soll ausschließen, dass bei einer Verhinderung des Vormunds der Mündel durch die fehlende Vertretung rechtliche Nachteile erleidet (…Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNr.1, MünchKomm/Zagst BGB RdNrn.1 und 2, je zu § 1846).Steht hingegen bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem über eine solche Maßregel zu entscheiden ist, fest, dass die Verhinderung des Vormunds länger als drei Monate (vgl. § 64f Abs. 2 Satz 3 FGG ) dauern wird oder ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, so ist in einem solchen Fall die unverzügliche Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB zwingend geboten und kann nicht durch eine Maßnahme nach § 1846 BGB endgültig ersetzt werden (RGZ 71, 162/169); jedenfalls ist eine auf § 1846 BGB gestützte einstweilige freiheitsentziehende Maßregel auch bei dieser Fallgestaltung nur solange vollziehbar, bis der Ergänzungspfleger hinsichtlich der Unterbringung tätig geworden ist.
- OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 3 Wx 6/07
Nachlasspflegschaft: Verzinsungsbeginn für Vergütung des Nachlasspflegers; …
Über § 1915 BGB sind anzuwenden: §§ 1795, 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) (RGZ 71, 162), § 1802 BGB (Verzeichnis), § 1804 BGB (keine Schenkung oder Vollzug formnichtiger Schenkungen des Erblassers) (MünchKommBGB/Leipold Rn 55; Staudinger/Marotzke Rn 42), §§ 1812, 1821, 1822 BGB (Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts, § 1962) (OLG Frankfurt WM 1974, 473: Verfügung über Bankguthaben; OLG München DR 1943, 491: Grundstückskaufvertrag; MünchKommBGB/Leipold Rn 51 mwN), §§ 1837 ff BGB (Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht), §§ 1890, 1892 BGB (Herausgabe unter Rechnungslegung bei Beendigung) (KG Rpfleger 1977, 132) (…vgl. Siegmann/Höger, Beck'scher Online-Kommentar, 01.01.2008, 1960 BGB, Rn. 11). - BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Rechtsmittel
Das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Vertragsschlusses durch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst gilt auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung (RGZ 71, 162) und ist somit auch vorliegend zu beachten.