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   RG, 18.06.1926 - VI 103/26   

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https://dejure.org/1926,146
RG, 18.06.1926 - VI 103/26 (https://dejure.org/1926,146)
RG, Entscheidung vom 18.06.1926 - VI 103/26 (https://dejure.org/1926,146)
RG, Entscheidung vom 18. Juni 1926 - VI 103/26 (https://dejure.org/1926,146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Kenntnis des Versicherers vom Eintritt eines Ereignisses, das möglicherweise eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers begründet, als genügende Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung zu der Annahme verleiten, daß im Geltungsbereich der AHB eine Anzeige nur unter den gleichen Voraussetzungen zu erstatten sei wie nach § 153 a.F. VVG; diese Gesetzesvorschrift hatte die Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Versicherungsnehmer erst dann zur Anzeige verpflichtet sei, wenn gegen ihn Haftpflichtansprüche erhoben werden (RGZ 114, 117; 144, 163, 167; 152, 235; 156, 378).
  • BGH, 08.05.1958 - II ZR 1/57

    Rechtsmittel

    Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe übersehen, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien vom 1. Januar 1936 datiere und die dem Versicherungsschein angehefteten damaligen Versicherungsbedingungen keine dem heutigen § 5 Ziff. 1 AHB entsprechende Bestimmung enthielten, wonach als Versicherungsfall in der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits das Schadenereignis und nicht erst, wie nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 368; 114, 117 u.a.m.), die Anspruchserhebung durch den Geschädigten anzusehen ist; deshalb komme hier allenfalls die Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit in Betracht, auf die sich jedoch die Beklagte nach § 6 Abs. 1 VVG in Ermangelung einer Kündigung nicht berufen könne.
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