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   RG, 18.10.1927 - II 74/27   

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https://dejure.org/1927,246
RG, 18.10.1927 - II 74/27 (https://dejure.org/1927,246)
RG, Entscheidung vom 18.10.1927 - II 74/27 (https://dejure.org/1927,246)
RG, Entscheidung vom 18. Oktober 1927 - II 74/27 (https://dejure.org/1927,246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. In welchem Umfang findet § 139 BGB. auf Generalversammlungs-Beschlüsse einer Genossenschaft Anwendung? 2. Ist ein gegen § 50 des Genossenschaftsgesetzes verstoßender Beschluß unheilbar nichtig und welchen Einfluß hat eine solche Richtigkeit auf die Rechtswirksamkeit der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genossenschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 218
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auf jeden Fall ist § 139 BGB auf Beschlüsse dann anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits deswegen ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (RGZ 118, 218, 221; 140, 174, 177; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl., § 139 Rdn. 12; MüKo/Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 139 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 139 Rdn. 3).

    Auch in einem solchen Fall kann ein an sich wirksamer Beschluß nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nichtig sein (RGZ 140, 174, 177; 118, 218, 221 f.; 120, 28, 31; 120, 363, 366).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Zu fragen ist vielmehr, ob die Mehrheit in der Hauptversammlung bei verständiger Abwägung der Verhältnisse die Beschlüsse auch ohne den nichtigen Teil angenommen haben würde, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die weitere Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht aufrecht erhalten werden konnte (vgl. RGZ 118, 218 zur Genossenschaft).
  • BGH, 22.05.1996 - VIII ZR 194/95

    Wirksamkeit eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterpraxis

    Dabei ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen, maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hatten (RGZ 118, 218, 222, BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84 = NJW 1986, 2576 unter II 5, siehe auch Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 139 Rdnr. 34).
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 12/57

    Rechtsmittel

    Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Parteien damals die Teilnichtigkeit des Vertrages kannten (RGZ 122, 138, 140), und auch nicht davon, daß beide Teile den Bestand des Vertrages nicht von dem nichtigen Teil abhängig machen wollten (RGZ 118, 218, 222; 107, 39, 40).
  • BGH, 03.07.1974 - V ZB 15/72

    Antrag auf Eintragung als Miteigentümer - Antrag auf Eintragung einer

    Dabei ist davon auszugehen, daß der Erklärende seine Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse getroffen hätte (Urteil des Senats vom 9. Januar 1957 - V ZR 218/55, LM § 139 BGB Nr. 13 unter Bezugnahme auf RGZ 118, 218, 222).
  • BGH, 11.02.1959 - V ZR 163/57

    Rechtsmittel

    Entscheidend ist, was die Parteien verständigerweise gewollt haben, insbesondere ob etwa die Vertragsteile bei vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Interessen an der Nichtigkeit eines Teiles die Wirksamkeit des ganzen Rechtsgeschäfts hätten scheitern lassen (vgl. RGZ 118, 218, 222).
  • BGH, 09.01.1957 - V ZR 218/55

    Rechtsmittel

    Wenn somit der wegfallende Teil des Geschäfts nicht so wesentlich war, daß die Parteien bei vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse das Rechtsgeschäft an der Unwirksamkeit des Teils nicht hätten scheitern lassen (RGZ 107, 39 [40]; 118, 218 [222]; Soergel 8. Aufl. 1952 Anm. II zu § 139 BGB; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu § 139), so kann von der Beurteilung der Leistungen der Verkäuferin aus eine Unwirksamkeit des ganzen Geschäfts nicht abgeleitet werden.
  • BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 118, 218, 222) ausgeführt, es sei davon auszugehen, der Erklärende (bei einem Vertrag beide Beteiligte) hätte seine Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse getroffen, er würde insbesondere an der Nichtigkeit eines, nur unwesentlichen Teiles die Wirksamkeit des ganzen Geschäftes regelmäßig nicht haben scheitern lassen.
  • BGH, 14.04.1959 - VIII ZR 55/58
    Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 118, 218, 222 ausgeführt, es sei davon auszugehen, der Erklärende (bei einem Vertrage beide Beteiligte) hätte, seine Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse getroffen; er würde insbesondere an der Nichtigkeit eines nur unwesentlichen Teiles die Wirksamkeit des ganzen Geschäftes regelmäßig nicht haben scheitern lassen.
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