Rechtsprechung
RG, 19.01.1925 - IV 474/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Findet § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 BGB. auf Verfügungen des Vorerben im Sinne des § 2113 BGB. Anwendung? 2. Wird eine Verfügung, die der Erblasser als Vorerbe, ohne dazu berechtigt zu sein, zugunsten eines der mehreren berechtigten Miterben getroffen hat, nach § 185 Abs. ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfügung des Vorerben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 94
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung …
Dies könne beispielsweise beim Gemeinschuldner zutreffen, aber auch bei Verfügungen des Vorerben nach dem Wegfall der Beschränkung durch Fortfall des Nacherben (unter Hinweis auf RGZ 110, 94, 95) sowie dann, wenn Verfügungen eines noch nicht Berechtigten in Betracht kommen. - BayObLG, 14.11.1996 - 2Z BR 83/96
Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines …
§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf das Verhältnis des Vorerben (als nichtberechtigt Verfügendem) zum Nacherben (als Berechtigtem) entsprechend anzuwenden (RGZ 110, 94 f.; BGH MDR 1964, 577).Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 stellen Larenz (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts § 24) und Hagen (AcP Band 167, 481/499 ff.) auf; offen gelassen wird die Frage in RGZ 110, 94/96, nicht näher behandelt in BGH MDR 1974, 577; OLG München DNotZ 1971, 544.
- BGH, 18.06.1993 - V ZR 47/92
Wirksamkeit von Grundstücksverfügungen mit Beendigung staatlicher …
Dieser anhand des Wegfalls der Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners mit Ende des Konkurses (RGZ 149, 19, 22), des Vorerben mit Fortfall der Nacherbschaft (RGZ 110, 94, 95), des Erben nach Aufhebung der Nachlaßverwaltung (BGHZ 46, 221, 229) entwickelte Grundsatz findet auch auf die Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis der Kläger Anwendung. - BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51
Rechtsmittel
Wie das Reichsgericht in RGZ 110, 94 [95] ausgeführt hat, liegt der gesetzgeberische Grund für die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 darin, dass bei unbeschränkter Erbenhaftung eine Vereinigung von Recht und Pflicht in der Person des Erben eintritt.