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RG, 19.05.1922 - III 565/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wer haftet für den durch Anordnungen örtlicher Arbeiter- und Soldatenräte entstandenen Schaden, wenn diese Anordnungen die Heeresverwaltung betrafen, aber zugleich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen worden sind?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Reichshaftung für Arbeiter- und Soldatenräte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 346
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 04.04.1922 - III 576/21
Arbeiter- und Soldatenräte
Auszug aus RG, 19.05.1922 - III 565/21
Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1922 III 576/21 (RGZ. Bd. 104 S. 257) in eingehender Begründung, dargelegt worden ist, haben sowohl das Reich als auch Preußen der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie die örtlichen A. u. S. Räte als ihre Organe betrachteten und tätig werden ließen.