Rechtsprechung
RG, 19.09.1917 - V 255/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zuwiderhandlung eines zugelassenen Großhändlers gegen Häuteveräußerungsverbote des Militärbefehlshabers durch Veräußerung an ein Ledergeschäft. Zum Begriffe des Fortsetzungszusammenhanges. Erfordert er gleichgeartete Tatbestände? 2. Erlangt der zugelassene Großhändler ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 51, 228
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 27.10.2020 - 9 U 263/19
Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten …
aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65).Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65;… MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160;… Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin…, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26;… Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)).
- EGMR, 24.11.2022 - 22192/21
PILIA ET AUTRES c. ITALIE
R.G. 255/17,.