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   RG, 16.06.1906 - Rep. I. 5/06   

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https://dejure.org/1906,5
RG, 16.06.1906 - Rep. I. 5/06 (https://dejure.org/1906,5)
RG, Entscheidung vom 16.06.1906 - Rep. I. 5/06 (https://dejure.org/1906,5)
RG, Entscheidung vom 16. Juni 1906 - Rep. I. 5/06 (https://dejure.org/1906,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Folgt aus § 11 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 die ausschließliche Befugnis des Urhebers, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, auch für solche Exemplare des Werkes, welche er selbst hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, und kann er die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrecht.

  • opinioiuris.de

    Koenigs Kursbuch

  • archive.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 394
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394, 397 ff. - Koenigs Kursbuch).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. RGZ 63, 394, 397 f. - Koenigs Kursbuch).
  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern

    Dennoch hat das Reichsgericht den im Patentrecht bereits zuvor anerkannten (RGZ 51, 139, 141) Erschöpfungsgedanken schon im Jahre 1906 auch auf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht angewandt (RGZ 63, 394, 398 f. - Koenigs Kursbuch).

    Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (RGZ 63, 394, 397 f. - Koenigs Kursbuch).

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57

    Der Heiligenhof

    Diese Frage ist zuerst eingehend in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 16. Juni 1906 (RGZ 63, 394) und kurz zuvor im Recht 1906, 533 von Mitteis behandelt worden.

    Gegenstand des Aufsatzes von Mitteis und des Urteils des I. Zivilsenats sowie eines Urteils des I. Strafsenats vom selben Tag (RGSt 39, 108) war der Verkauf von Werkexemplaren durch Warenhäuser unter dem vom Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis, wobei die Warenhäuser die Exemplare ihrerseits von Zwischenhändlern (RGZ 63, 394) oder Sortimentern (RGSt 39, 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten.

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 186/78

    Schallplattenimport

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. November 1980 - I ZR 73/78 - (Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) ausgesprochen, daß es sich bei dem Erschöpfungsgrundsatz um eine allgemeine Rechtsregel handelt (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol - Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tyloson; Zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; Zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; ferner die nachfolgende Rspr.).
  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
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