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   RG, 20.05.1927 - Rep. II. 445/26   

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https://dejure.org/1927,150
RG, 20.05.1927 - Rep. II. 445/26 (https://dejure.org/1927,150)
RG, Entscheidung vom 20.05.1927 - Rep. II. 445/26 (https://dejure.org/1927,150)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1927 - Rep. II. 445/26 (https://dejure.org/1927,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Folgen hat die Auflösung einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht für die satzungsmäßige Verpflichtung der Genossen zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile und zur Bewirkung von Einzahlungen hierauf?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 117, 116
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen.

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77

    Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit

    Mit Recht hat deshalb das RG die Auffassung vertreten, im Liquidationsstadium sei eine Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung nicht mehr zu fordern (RGZ 125, 196 [200 ff.]; 117, 116 [119 ff.]; ebenso Müller , GenG, 1976, § 7 a Anm. 37; Lang-Weidmüller , GenG, 30. Aufl., § 87 Anm. 1; unklar ders. , § 105 Anm. 3).
  • BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59

    Anfechtungsklage gegen Genossenschaft

    Sobald eine Genossenschaft aufgelöst ist, kann sie keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen (RGZ 117, 116, 119).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21

    Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

    Gleiches gilt für die Erweiterung der Beteiligung durch Erwerb weiterer Geschäftsanteile (BGH, Urteil vom 15.06.1978 - II ZR 13/77, NJW 1978, 2595, juris Rn. 28 f.; RGZ 117, 116 (120)).
  • OLG Oldenburg, 31.03.1992 - 5 U 132/91

    Ausscheiden, Pflichtbeteiligung, Geschäftsguthaben, Mitgliedschaft, Ende,

    Für eine Pflichtbeteiligung, bei der noch die Erfüllung des Anspruchs auf Übernahme von Geschäftsanteilen fehlt - wie bei 36 Anteilen für die Beklagte -, folgt dies bereits aus der Abhängigkeit der Einzahlungsverpflichtung von der Erweiterung der körperschaftlichen Beteiligung (vgl. RGZ 117, 116, 120 f.; RGZ 125, 196, 201).
  • BGH, 01.02.1956 - IV ZR 249/55

    Rechtsmittel

    Die Beklagte kann zwar entgegen der Ansicht der Klägerin ihren Einwand an sich auch auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes gründen, da sie die der Klägerin übereigneten Gegenstände vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der "C." gepfändet hat (RGZ 117, 116).
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