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   RG, 20.09.1923 - IV 520/22   

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https://dejure.org/1923,181
RG, 20.09.1923 - IV 520/22 (https://dejure.org/1923,181)
RG, Entscheidung vom 20.09.1923 - IV 520/22 (https://dejure.org/1923,181)
RG, Entscheidung vom 20. September 1923 - IV 520/22 (https://dejure.org/1923,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Läuft die Frist des § 2082 BGB., solange der Pflichtteilsberechtigte, der in einer letztwilligen Verfügung übergangen ist (§ 2079), letztere für ungültig hält?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Ansicht, der der Senat folgt, ist für den Beginn der Anfechtungsfrist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, er ist aber unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4; 164, 111, 114; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 15; Planck-Flad, BGB 4. Aufl. zu § 2082 Anm. 2).

    Unter dem "Anfechtungsgrund" sind die das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zu verstehen (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 4; RGZ 107, 192/3).

    Denn wenn die Adoptivsöhne gemeint haben sollten, sie brauchten ihrerseits das Testament nicht anzufechten, weil schon der Erblasser es angefochten habe, so wäre das ein reiner Irrtum in bezug auf das Anfechtungsrechts der unbeachtlich wäre (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4).

  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichtes ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unerheblich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67, NJW 1970, 279 Rn. 19 zitiert nach Juris; Beschluss vom 9.3.2011 - IV ZB 16/10 Rn. 5; RGZ 107, 192-194).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2014 - 9 U 147/13

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nacherben über den Nachlassbestand

    Dies steht einem früheren Verjährungsbeginn entgegen (vgl. zu ähnlichen Fällen RGZ 107, 192; RGZ 115, 27; BGH, WM 1968, 542).
  • BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65

    Anfechtung des Testaments - Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise -

    Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76).

    Ob das landgerichtliche Urteil die Beklagten schon hätte überzeugen können und müssen, kann dahinstehen; denn eine fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. RGZ 107, 192, 194).

  • OLG Koblenz, 26.03.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrags

    Allerdings zählt die Gültigkeit der anzufechtenden Verfügung zum Anfechtungsgrund mit der Folge, dass eine Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu verneinen ist, wenn der Anfechtungsberechtigte die Verfügung für unwirksam hält (so schon RGZ 107, 192, 194), und zwar unabhängig davon, ob diese Ansicht auf Unkenntnis von Tatsachen, unzutreffender Auslegung oder rechtlichen Fehlvorstellungen beruht.
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