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   RG, 20.12.1912 - Rep. VII. 370/12   

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https://dejure.org/1912,48
RG, 20.12.1912 - Rep. VII. 370/12 (https://dejure.org/1912,48)
RG, Entscheidung vom 20.12.1912 - Rep. VII. 370/12 (https://dejure.org/1912,48)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1912 - Rep. VII. 370/12 (https://dejure.org/1912,48)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann in der Übertragung des Besitzes durch den Konkursverwalter eine Veräußerung im Sinne der §§ 929, 933 BGB. gefunden werden, wenn beide Teile von der irrtümlichen Annahme ausgehen, daß der Erwerber das Eigentum schon durch Vertrag mit dem Gemeinschuldner erlangt habe?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb im guten Glauben; Besitzübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 141
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 65/75

    Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 933 BGB

    Der Übergabewille desjenigen, der dem Erwerber den Besitz einräumt, muß auf dem Veräußerungsgeschäft beruhen (RGZ 81, 141, 143); denn für § 933 BGB ist es nicht entscheidend, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern daß er den Besitz gerade vom Veräußerer und mit dessen Willen erlangt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1970 - VIII ZR 145/68 = LM BGB § 933 Nr. 4 = WM 1970, 251, 252).
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 95/58

    Rechtsmittel

    Das Urteil RGZ 81, 141 steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, da es in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle an einer Einigung zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Erwerber fehlte, ohne die allerdings ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch gemäß § 933 BGB nicht möglich ist, während sich hier nach den tatrichterlichen Feststellungen Schmidt und die Erstbeklagte darüber einig gewesen sind, daß das Eigentum an den in der Kiste befindlichen Strümpfen auf die Erstbeklagte übergehen sollte, und sie außerdem ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, nämlich einen Verwahrungsvertrag, vereinbart haben.
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