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   RG, 21.06.1933 - V 419/32   

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https://dejure.org/1933,471
RG, 21.06.1933 - V 419/32 (https://dejure.org/1933,471)
RG, Entscheidung vom 21.06.1933 - V 419/32 (https://dejure.org/1933,471)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1933 - V 419/32 (https://dejure.org/1933,471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Folgt aus der Rückwirkung einer behördlichen Genehmigung des Erwerbs von Grundeigentum, daß eine vom Erwerber vorher ausgesprochene Kündigung und ein vorher (nach Ablauf der Kündigungsfrist) von ihm gemachtes Angebot der Rückzahlung einer Grundschuld trotz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 220
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 37/84

    Vertraglicher Abschluss der Überlassung der Ausübung der Nießbrauchs

    Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil das gesetzliche Schuldverhältnis nicht nur zwischen dem Nießbraucher und der Person, die im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sondern zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer besteht (vgl. RGZ 141, 220, 224/225; BayObLGZ 1972, 364, 366/367; MünchKomm/Petzoldt vor § 1030 Rdnrn. 13, 14).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62

    Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auf jeden Fall diente, falls die Beklagten wirklich unter Hinweis auf die Grundstücksinvestitionen des Erblassers die Löschung der wegen einer Steuerforderung des Finanzamts erwirkten Zwangshypothek verweigern könnten, diese Hypothek nunmehr als Sicherung für ganz andere Ansprüche, als wofür sie seinerzeit eingetragen wurde; das widerspräche dem Grundsatz der Bestimmtheit des Grundpfandrechts und wäre nicht zu billigen (RGZ 107, 78, 93; 141, 220, 226; RG WarnRspr 1911 Nr. 392; 1925 Nr. 36).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Allerdings geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß an dem Grundbuchberichtigungsanspruch im Sinne des § 894 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. BGHZ 41, 30, 33 ff.; 75, 288, 293; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; RGZ 72, 61, 66 f.; 115, 35, 43 f.; 141, 220, 226 f.; Augustin in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 894 Rdn. 47; MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., § 894 Rdn. 29; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdn. 106).
  • BayObLG, 29.03.1977 - BReg. 2 Z 25/76

    Voraussetzungen für die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch; Risiko einer

    Ihr schuldrechtlicher Charakter ändert nichts daran, daß sie den Inhalt des dinglichen Rechts gestalten, denn sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer der Sache (RGZ 141, 220/225; 143, 231/234; BayObLG a.a.O.; Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Band III, S. 506).

    Einer Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO bedarf es jedoch nicht, weil sich der Senat mit seiner abweichenden Meinung, daß die das gesetzliche Schuldverhältnis betreffenden Vorschriften des Nießbrauchrechts zum Inhalt des dinglichen Rechts gehören und daher eine Abänderung dieser Vorschriften grundsätzlich eintragungsfähig ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 220/225; 143, 231/234) befindet (Jansen FGG 2. Aufl. § 28 RdNr. 12; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 28 RdNr. 27; Horber § 79 Anm. 3 B b).

  • BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72

    Anforderungen an die Bestellung eines Nießbrauchs - Anforderungen an die

    Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach § 1047 BGB die Zinsen für die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden zu tragen, den Angriffen der Revision standhält, kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klageabweisung auch deshalb gerechtfertigt wäre, weil der Nießbraucher für eigene Grundpfandrechte keine Zinsen verlangen kann (RGZ 141, 220, 224/225; KG OLG 31, 338; Erman BGB 5. Aufl. § 1047 Anm. 2).
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