Rechtsprechung
RG, 22.03.1921 - II B 1/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann eine Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers im Sinne des § 21 Abs. 2 FGG. dadurch hergestellt werden, daß der Gerichtsschreiber eine ihm überreichte private Schrift mit der protokollarischen Eingangs- und Schlußformel versieht und den so entstandenen Wortlaut ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erklärung zum Gerichtsschreiberprotokoll
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 101, 426
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
Rechtsmittel
Von einer selbständigen Mitwirkung bei der Niederschrift kann nicht die Rede sein, wie sie in ständiger Rechtsprechung auch des Reichsgerichts (RGZ 101, 426) verlangt wird.Damit hört sie auf, ein selbständiger Akt des Urkundsbeamten zu sein, wie sie vom Gesetz vorausgesetzt wird, (vgl. auch RGZ 101, 426 [428 ff]).
Diese Erwägungen greifen jedenfalls nicht Platz, wenn kein Beamter des gehobenen Dienste, sondern ein Angestellter der Justizverwaltung bei der Abfassung lediglich als Schreibkraft mitgewirkt hat (vgl. auch RGZ 101, 426).
Solche Härten können vor allem aus den folgenden Erwägungen hier nicht ins Gewicht fallen (RGZ 101, 426).
Der Beamte der Geschäftsstelle, der nach den §§ 21 oder 29 FGG die Niederschrift über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde aufnimmt, soll nicht mechanisch die Erklärung des Beschwerdeführers zu Papier bringen (RGZ 101, 426), sondern ihn belehren und beraten; außerdem soll er die Beschwerde in eine angemessene Form bringen.
- BGH, 30.09.1964 - V ZR 86/62
Rechtsmittel
Der Hinweis der Revision auf Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 426; 146, 246; 149, 385) greift schon deshalb nicht durch, weil sich die Auffassung des erkennenden Senats auf die Auslegung des § 195 Abs. 6 Nr. 6 VerwGO stützt, während die Entscheidungen des Reichsgerichts auf anderen gesetzlichen Bestimmungen beruhen. - BGH, 26.10.1960 - IV ZR 126/60
Rechtsmittel
Die in dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit maßgeblichen Verfahrensgesetze enthaltene Lücke ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgefüllt worden, daß der Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit als eine prozessuale Vorschrift zu gelten hat, die, soweit sie nicht selbst etwas anderes bestimmt, von dem Augenblick des Inkrafttretens auch auf bereits anhängige Rechtsstreite anzuwenden ist (vgl. RGZ 101, 426; 149, 393; 150, 122).