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RG, 22.05.1886 - Rep. I. 99/86 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Genügt zur Darlegung des nach §. 231 C.P.O. erforderlichen rechtlichen Interesses ein strafrechtliches Interesse?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausreichen eines strafrechtlichen Interesses zur Darlegung des nach § 231 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Interesses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 16, 390
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 04.02.1954 - IV ZR 102/53
Rechtsmittel
Zwar kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, unter Umständen auch dadurch begründet sein, daß die Feststellung für ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (RGZ 16, 390 [391]; 31, 30 [31]; 36, 210 [213]; BGHZ 1, 181 [183]; Stein-Jonas-Schönke § 256 Anm. III 2), und es ist dem Kläger auch nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran abzusprechen, daß eine Frau, die nach seiner Überzeugung eine ihn schädigende Verletzung der Eidespflicht begangen hat, dieser Tat überführt und bestraft wird (…vgl. § 172 StPO und dazu Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 172 Anm. 6 b a.E.). - BGH, 24.05.1954 - IV ZR 1/54
Rechtsmittel
Ein Interesse, das sich daraus ergibt, daß durch den Ausgang des Zivilprozesses die in dem Strafverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum wiederholt als ausreichend für die Erhebung der Feststellungsklage angesehen worden (RGZ 16, 390; 31, 30 [31]; 36, 210 [213];… Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 256 Anm. III 2, 3).