Rechtsprechung
RG, 22.05.1906 - V 142/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Was ist in § 264 Abs. 3 St.P.O. unter "neu hervorgetretenen Umständen" zu verstehen, und wie ist der darauf gestützte Vertagungsantrag zu begründen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 39, 17
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu …
Als neu hervorgetretene Umstände kommen dabei nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse in Betracht, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 184; Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 22. Mai 1906 - V 142/06, RGSt 39, 17, 18).Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht dadurch zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 22. Mai 1906 - V 142/06, RGSt 39, 17, 18; Urteil vom 7. Juli 1885 - IV 1640/85, RG Rspr 7, 474, 475; Urteil vom 8. März 1881 - Rep 292/81, RGSt 3, 402).
Dabei ist es Sache des Antragstellers, die angeblich neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Richtigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vor 6 - bereitet zu sein, zu bestreiten (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1906 - V 142/06, RGSt 39, 17, 19).
- BGH, 07.12.1960 - 2 StR 325/60
Rechtsmittel
Wenn dagegen das Gericht aus dem gleichbleibenden Sachverhalt andere Schlüsse als bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zieht und dadurch zu anderen Feststellungen gelangt, so handelt es sich nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand, sondern um eine veränderte Würdigung derselben Tatsachen (RGSt 39, 17, 18).