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   RG, 22.05.1925 - III 161/24   

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https://dejure.org/1925,232
RG, 22.05.1925 - III 161/24 (https://dejure.org/1925,232)
RG, Entscheidung vom 22.05.1925 - III 161/24 (https://dejure.org/1925,232)
RG, Entscheidung vom 22. Mai 1925 - III 161/24 (https://dejure.org/1925,232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Anwendung des § 254 BGB. im Hinblick auf § 485 HGB. 2. Gehören die Kanalsteurer auf den den Kaiser Wilhelm-Kanal befahrenden Schiffen zur Schiffsbesatzung? Befinden sie sich bei eigenmächtigem Ruderlegen noch in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiffszusammenstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58

    Rechtsmittel

    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57

    Rechtsmittel

    Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienste, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, verrichten (§ 514 HGB) und hierbei mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw. des Ladungsoffiziers unterliegen, ist im Sinne der Haftungsbestimmungen der §§ 485, 486 Abs. Nr. 3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorschriften sind daher auf die Verrichtungen der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126, 35 [38 ff]; vgl. auch RGZ 111, 37 [39]; Schaps §§ 481 Anm. 15, 485 Anm. 1; Wüstendörfer S. 174 f; Abraham, Das Seerecht, S. 65; ebenso BGHZ 3, 34 [40] für den von einem selbständigen Wachunternehmen angestellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119, 270 für den selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes).

    Besatzungsmitglied und Reeder haften als Gesamtschuldner, dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Besatzungsmitglied zu (RGZ 9, 158 [160, 162]; 55, 316 [321]; 63, 308 [310 f]; 111, 37; RG JW 1901, 619 Nr. 8; BGH Urteil vom 15. Februar 1955 -I ZR 45/54, abgedruckt in "Hansa" 1955, 1886: vgl. auch BGHZ 6, 102 [107]; Schaps § 485 Anm. 10, 12, 14, 21 a; Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht § 607 Anm. I 2; Boyens, Das deutsche Seerecht I 178 f; Wüstendörfer S. 176 f; Abraham S. 64; Vortisch/Zschucke BSchG 2. Aufl. § 3 Anm. 1).

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2008 - 2 Ta 145/08

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Arbeitnehmereigenschaft,

    Sie werden zur Vornahme von Dienstverrichtungen auf dem Schiff, wenn auch nur vorübergehend, angestellt und gehören damit zur Schiffsbesatzung (RG vom 22.05.1925 - III 161/24 - RGZ 111, 37, desgl. PrOVG vom 06.12.1927, zit. nach Fettback, Anm. zu BAG vom 25.07.1963 - 2 AZR 493/62 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kanalsteurer).
  • BGH, 10.06.1968 - II ZR 27/66

    Schiffszusammenstoß bei Schwarzfahrt

    Unerheblich ist, ob der Schiffsmann die Dienstverrichtung mit dem Willen oder ohne oder gegen den Willen des Schiffsführers ausgeführt hat (vgl. RGZ 111, 37, 39 f; vgl. BGHZ 1, 388, 394 [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50] und RGZ 104, 304, 306 [Fälle des § 839 BGB]).
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