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   RG, 22.11.1926 - II 937/26   

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https://dejure.org/1926,253
RG, 22.11.1926 - II 937/26 (https://dejure.org/1926,253)
RG, Entscheidung vom 22.11.1926 - II 937/26 (https://dejure.org/1926,253)
RG, Entscheidung vom 22. November 1926 - II 937/26 (https://dejure.org/1926,253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Begeht ein Beamter, der den Zahlungsempfängern unter den Merkmalen des Betrugs gegen Vollquittung zu wenig auszahlt, den Überschuß für sich behält und seiner Behörde zur Verdeckung des Unterschleifs die Quittungen und andere unrichtige Belege vorlegt, durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 37
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Das Reichsgericht hat Fälle dieser Art - anders lag es bei RGSt 61, 37 wiederholt entschieden.
  • BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51

    Rechtsmittel

    Die Annahme der Strafkammer, dass mit der Gebührenüberhebung rechtlich eine Amtsunterschlagung zusammentreffen kann und vorliegendenfalls zusammentrifft, entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 321 ff; 61, 37, 40).
  • BGH, 06.08.1953 - 4 StR 316/53

    Rechtsmittel

    Dann hätten die späteren Zueignungshandlungen aber nur die Natur einer straflosen Nachtat; denn sie stellten die Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage dar (RGSt 22, 306, 308; 52, 163; 61, 37; 68, 204, 209; 70, 12; HRR 1928, 1538; DJ 1937, 552; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951; 4 StR 114/52 in L-M Nr. 3 zu § 350 StGB).
  • BGH, 03.06.1955 - 2 StR 428/54

    Rechtsmittel

    Wer sich durch Betrug Geld verschafft, um über dieses Geld verfügen zu können, kann neben dem Betrug nicht auch wegen Unterschlagung bestraft werden, wenn er es für sich verwendet, also die durch den Betrug geschaffene Lage ausnutzt (RGSt 22, 306, 308; 61, 37; BGH NJW 1953, 33; BGH Urt 2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954).
  • BGH, 20.01.1955 - 3 StR 238/54

    Rechtsmittel

    Es kann dahinstehen, ob er mit der Falschbeurkundung und mit der Einnahme der genannten Beträge schon die Absicht rechtswidriger Zueignung betätigt hat (vgl RGSt 61, 37; BGH NJW 1953, 33 Nr. 18).
  • BGH, 25.11.1954 - 3 StR 139/54

    Rechtsmittel

    Sollte er einen solchen annehmen, dann wird er sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob die Unterschlagungen gegenüber dem vorangegangenen Betrug straflose Nachtaten sind (vgl dazu RGSt 62, 61; 61, 37[38]).
  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 181/53

    Rechtsmittel

    Sofern die Zueignungsabsicht schon durch den Betrug betätigt wird, scheidet eine weitere Bestrafung wegen Unterschlagung aus (vgl. RGSt 22, 306; 61, 37; 70, 12; 75, 378).
  • BGH, 10.03.1959 - 1 StR 14/59

    Rechtsmittel

    Betätigte der Angeklagte seinen Aneignungswillen jedoch schon mit den betrügerischen Erwerb des Besitzes, so bliebe für die Annahme einer Unterschlagung kein Raum (RGSt 15, 426; 61, 37); der Angeklagte war dann nur wegen Betrugs zu verurteilen.
  • BGH, 26.11.1954 - 1 StR 720/53

    Rechtsmittel

    Das trifft nicht zu, wenn sie den Besitz an den Geldern (soweit sie nicht als Lohn an städtische Arbeiter auszuzahlen waren) durch eine strafbare Handlung erlangt haben, durch die sie sich einer von vornherein gefaßten Absicht entsprechend die Verfügung darüber verschafften (RGSt 61, 37; 70, 12; 75, 378, 380; BGH NJW 1953, 33 Nr. 18, 1924 Nr. 24).
  • BGH, 04.03.1954 - 4 StR 546/53

    Rechtsmittel

    Eine Unterschlagung und somit auch eine Amtsunterschlagung wäre indessen dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte den Gewahrsam an den Geldern schon durch eine strafbare Handlung mit dem Willen erlangt hätte, sich die Verfügungsmöglichkeit darüber zu verschaffen; denn dann würde jede weitere Betätigung des Zueignungswillens sich lediglich als eine Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage darstellen (RGSt 22, 306, 308; 52, 163; 61, 37; 68, 204, 209; 70, 12; HRR 1928 Nr. 1538; DJ 1937, 552; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951; 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952 in Lindenmaier-Möhring Nr. 3 zu § 350 StGB; 4 StR 316/53 vom 6. August 1953).
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