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   RG, 23.01.1917 - Rep. VII. 268/16   

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RG, 23.01.1917 - Rep. VII. 268/16 (https://dejure.org/1917,47)
RG, Entscheidung vom 23.01.1917 - Rep. VII. 268/16 (https://dejure.org/1917,47)
RG, Entscheidung vom 23. Januar 1917 - Rep. VII. 268/16 (https://dejure.org/1917,47)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 348
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66

    Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom

    Das Gesetz geht aber von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus (Westermann aaO; vgl. auch die Rechtsprechung zu § 934 HS. 2 = RG JW 1932, 1212; Gruchot 53, 692; JW 1908, 717; RGZ 89, 348, 349).
  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 148/58
    Der Eigentumserwerb setzt also voraus, daß der Dritte, gegen den der Erwerber einen Herausgabeanspruch erlangt zu haben glaubt, mit ihm ein Besitzmittlungsverhältnis eingeht (RGZ 89, 348, 349; 135, 75, 78, 84; 138, 265, 267).
  • RG, 05.02.1932 - VII 219/31

    Zucker I - § 934 BGB

    Der erkennende Senat hat schon wiederholt in diesem Sinne Stellung genommen (Urteile vom 30. Oktober 1908 VII 301/08, abgedr. Bei Gruch. Bd. 53 S. 602 und JW. 1908 S. 717 Nr. 14, vom 23. Januar 1917 VII 268/16 in RGZ Bd. 89 S. 348 [349], vom 8. Dezember 1925 (VII) VI 330/25, abgedr.
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 147/77

    Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft - Voraussetzungen des

    Willen des unmittelbaren Besitzers jedenfalls bei der Anwendung des § 934 BGB abzustellen, wenn, wie hier, der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, er also einen in Wirklichkeit ihm nicht zustehenden Herausgabeanspruch abtritt (2. Fall des § 934 BGB) und die Besitzerlangung in der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu Gunsten des Erwerbers bestehen soll, erscheint auch deshalb geboten, weil in diesem Falle der Vertrauensschutz auf der Anerkennung des in Wirklichkeit nicht bestehenden Herausgabeanspruchs durch den unmittelbaren Besitzer beruht (vgl. RGZ 89, 348, 350; RGRK a.a.O. § 934 Rdn. 9).
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