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   RG, 23.02.1904 - Rep. VII. 463/03   

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RG, 23.02.1904 - Rep. VII. 463/03 (https://dejure.org/1904,30)
RG, Entscheidung vom 23.02.1904 - Rep. VII. 463/03 (https://dejure.org/1904,30)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1904 - Rep. VII. 463/03 (https://dejure.org/1904,30)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Rechtshandlung eines Schuldners außerhalb des Konkurses vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und vor Feststellung des Befriedigungsunvermögens des Schuldners im Wege einer Feststellungsklage bedingt angefochten werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des

    Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht schon früh wiederholt ausgesprochen, dass der Gläubiger schon vor der Erlangung des vollstreckbaren Titels zur Sicherung seines Anfechtungsanspruchs einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken dürfe (vgl. RGZ 41, 87 ff, RGZ 57, 102, 105).
  • BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).
  • OLG Köln, 22.12.1994 - 24 W 33/94
    Der Senat schießt sich der in Rechtsprechung (vgl. RG vom 27.02.1886 in Gruchot Band 30, Seite 745; RGZ 41, 87; RGZ 57, 102) und Literatur (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 2 Anm. VII) vertretenen Auffassung an, daß vor Erlangung eines Titels über den Hauptanspruch und vor dessen Fälligkeit eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs zulässig ist.
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