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   RG, 23.02.1907 - Rep. I. 404/06   

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RG, 23.02.1907 - Rep. I. 404/06 (https://dejure.org/1907,71)
RG, Entscheidung vom 23.02.1907 - Rep. I. 404/06 (https://dejure.org/1907,71)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1907 - Rep. I. 404/06 (https://dejure.org/1907,71)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegt der Vertrag, durch den bei einer nur aus zwei Mitgliedern bestehenden offenen Handelsgesellschaft der eine Gesellschafter oder nach seinem Tode dessen Erben sich mit dem anderen Gesellschafter derartig auseinandersetzen, daß dieser gegen Zahlung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 227
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Formfrei (unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtungen des Klägers) konnte auch die im Vertrag vom ... 1977 vorgenommene Abtretung des Auflassungsanspruches erfolgen (vgl. RGZ 53, 268, 270; 65, 227, 241; 108, 60, 62; 108, 113, 144; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Eine derartige Abrede bedarf auch dann nicht der Form des § 313 BGB, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört (RGZ 65, 227, 240; 68, 410; 82, 160, 161; zur Anteilsübertragung vgl. BGHZ 86, 367, 370 f.).
  • BGH, 05.06.1957 - IV ZR 16/57

    Anteil an deutscher Personengesellschaft mit Grundstückeigentum. Vererbung nach

    von ihm an die verbleibenden Gesellschafter (§ 738 BGB) bedarf (RGZ 65, 227; 68, 411; Wolff-Raiser, Sachenrecht § 60 Anm. 2 S. 210).
  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88

    Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber

    Eine solche Übernahmevereinbarung, deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des § 142 HGB anerkannt ist (vgl. u.a. BGHZ 48, 203, 206 f; 50, 232, 237; BGH, Urt. v. 21. Juni 1956 - II ZR 122/55, BB 1956, 868; Urt. v. 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, BB 1971, 974; RGZ 65, 227, 239; 68, 410, 415; 136, 97, 98 f), hat die Wirkung, daß der Übernehmende mit dem Abschluß dieser Vereinbarung ohne weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven wird (BGH, Urt. v. 21. Juni 1956 a.a.O.).
  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

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  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Die entsprechende Anwendung von § 142 HGB auf Übernahmevereinbarungen ist sowohl vom Reichsgericht (RGZ 65, 227, 239, 68, 410, 415; 136, 99) als auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 1956, II ZR 122/55, BB 1956, 868) sowie im Schrifttum seit langen für zulässig gehalten worden (Schlegelberger/Geßler, HGB Kommentar, 4. Aufläge, § 142 Anm. 13 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.01.1977 - II R 161/74

    Übernahme einer KG - Grundstücke im Gesellschaftsvermögen - Abfindungsvergütung -

    Die gesamthänderisch gebundene Mitinhaberschaft des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens und damit auch seine Beteiligung als Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen im ganzen gehen unter (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Entscheidung des RG vom 23. Februar 1907 I 404/06, RGZ 65, 227, 235); dem eintretenden Gesellschafter wachsen - analog dem Grundgedanken des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB - eine (gesamthänderisch gebundene) Beteiligung an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens und damit auch eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im ganzen zu.
  • BFH, 15.06.1988 - II R 224/84

    Inländische Kapitalgesellschaft - Schachtelvergünstigung - Wesentliche

    Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat aus dem Urteil des Reichsgerichts (RG) vom 23. Februar 1907 I 404/06 (RGZ 65, 227) nichts anderes zu entnehmen.
  • OLG Hamm, 30.06.1983 - 15 W 218/83

    BGB-Gesellschaft im Grundbuch

    aa) Das Reichsgericht hat schon bald nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches entschieden (vgl. RGZ 65, 227 /237 ff. und insbesondere RGZ 68, 410 ff. in einem Grundbuchverfahren), eine Beendigung einer zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft sei in der Weise möglich, daß einender beiden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernehme, so daß die in ihm enthaltenen Vermögensgegenstände kraft Gesetzes, d. h. ohne das Erfordernis besonderer Übertragungsakte, auf den übernehmenden Gesellschafter übergingen.
  • AG Dortmund, 15.09.2011 - 273 K 33/11

    Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung, Gbr, BGB-Gesellschaft, Gesellschaft

    In § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB ist als wesentlicher Grundsatz der Liquidationsregelungen bestimmt, dass eine Gesellschaft nach Eintritt eines sie auflösenden Ereignisses nicht einfach erlischt, sondern fortbesteht und sich in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt (RGZ 65, 227).
  • OLG Oldenburg, 23.02.1998 - 5 W 13/98

    Gebühr für Grundbucheintragung; Eintragung des Ausscheidens eins

  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83

    Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines von zwei BGB-Gesellschaftern

  • BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78

    Zum Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge

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