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RG, 23.03.1923 - VII 147/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann ein Abfindungsvergleich, der zwischen einem unehelichen Kinde und seinem Erzeuger gemäß § 1714 Abs. 1 BGB. zustande gekommen und durch Zahlung der Abfindungssumme erfüllt ist, wegen der nachträglich eingetretenen Geldentwertung angefochten werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abfindung eines unehelichen Kindes; Anfechtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 106, 396
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 26.01.1923 - VII 754/22
62. Unterhaltsrentenvertrag. Clausula rebus sic stantibus.
Auszug aus RG, 23.03.1923 - VII 147/22
Entscheidung vom 26. Januar d. J., VII 754/22, zugunsten der Rechtsnachfolger (Frau und Tochter) ihres im Eisenbahnbetriebe tödlich verunglückten Erblassers ausgesprochen, die im August 1919 durch Vergleich mit der Eisenbahnverwaltung gegen Gewährung einer gewissen laufenden Rente auf alle weitergehenden Ansprüche wegen jenes Unfalles verzichtet hatten, mit der Klage aber wegen Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung der Rente maßgebend waren, Anspruch auf Erhöhung der Rente auf das Fünffache erhoben.
- BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50
Abfindung eines unehelichen Kindes
Im einzelnen kann hierzu insbesondere auf die Abhandlung von Boehmer in Iherings Jahrbüchern 1923 S. 204 ff und auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 396 verwiesen werden. - OLG Düsseldorf, 18.11.1983 - 3 UF 195/82
Zur Endgültigkeit eines wirksamen Unterhaltsverzichts
Dementsprechend haben bereits das Reichsgericht (u.a. RGZ 106, 396; 141, 200) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 2, 384) für den vergleichbaren Fall einer Unterhaltsabfindung entschieden, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen Erlöschens des Vertragsverhältnisses (Unterhaltsstammrecht) nicht anwendbar sind. - RG, 19.06.1933 - VI 34/33
1. Kann ein Abfindungsvergleich, der über einen Unterhaltsanspruch geschlossen …
Von diesen, vom Reichsgericht in RGZ 106, 396 eingenommenen und später festgehaltenen Standpunkt (JW 1925, 350) ist nicht abzuweichen.