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RG, 23.03.1944 - 2 D 23/44 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Der Nachweis, daß der Verteidiger ermächtigt gewesen sei, das Rechtsmittel zurückzunehmen, kann dann nicht mehr rechtswirksam geführt werden, wenn das Rechtsmittelgericht, ohne daß bis dahin die Ermächtigung dargetan worden wäre, auf das Rechtsmittel hin eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 368
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 09.06.1998 - 1 Ss OWi 34 B/98
Rücknahme eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid; Ermächtigung des …
Es kann auf sich beruhen, ob der vom Reichsgericht (RGSt. 77, 368) vertretenen Ansicht zuzustimmen ist, mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des Strafverfahrens und dem Ansehen einer gerichtlichen Entscheidung sei es unvereinbar, wenn sie nachträglich dadurch außer Kraft gesetzt werden könnte, daß die Ermächtigung des Angeklagten zur Zurücknahme des Rechtsmittels noch erbracht würde, nachdem eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes erlassen worden und nach außen wirksam geworden ist. - BGH, 07.12.1977 - 3 StR 431/77
Wirksamwerden einer Revisionsrücknahme
Eine andere Auffassung würde zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen, daß Revisionsentscheidungen für gegenstandslos erklärt werden müßten, wenn die Revision bei dem Gericht der unteren Instanz zurückgenommen wird, ohne daß diese Zurücknahme dem Revisionsgericht rechtzeitig bekannt wird (vgl. hierzu auch RGSt 77, 368, 371). - BGH, 08.09.1978 - 2 StR 192/78
Zur Zuständigkeit der Entgegennahme einer Rechtsmittelrücknahme
Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme der Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Akten übersandt worden sind und es mit der Sache befaßt ist (RGSt 77, 368, 370; BGH in JZ 1951, 791; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 341/77 -).