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   RG, 23.06.1930 - IV 251/29   

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RG, 23.06.1930 - IV 251/29 (https://dejure.org/1930,15)
RG, Entscheidung vom 23.06.1930 - IV 251/29 (https://dejure.org/1930,15)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1930 - IV 251/29 (https://dejure.org/1930,15)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Nach welchen Grundsätzen ist, wenn Nichtigkeit eines Grundstückskaufes wegen Formmangels geltend gemacht ist, das zur Erfüllung von beiden Seiten Geleistete zurückzugewähren? Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Käufer, dem das Grundstück übergeben war, wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 307
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • OLG Koblenz, 18.06.2007 - 12 U 1799/05

    Anwendung des 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bei Rückforderung von Leistungen in

    Denn ein Vertragsteil leistet in diesem Fall in der Erwartung, auch der andere Teil werde seine Verpflichtung erfüllen, so dass der formunwirksame Vertrag dann durch Auflassung des Grundstücks und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch geheilt wird (RGZ 98, 237, 240; 129, 307, 308).
  • BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71

    Auswirkungen der Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verpflichtung auf einen

    Dies hatte der Beklagte, wenn auch nur beiläufig, bereits in der Berufungserwiderung (S. 16, 17) eingewandt, aber das angefochtene Urteil ist dem nicht gefolgt: § 814 BGB komme bei einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, wie ihn der Kläger geltend mache, nicht zum Zuge (unter Hinweis auf RGZ 129, 307, 308 sowie Palandt/Thomas, BGB 30. Aufl. § 814 Anm. 1; ebenso jetzt 32. Aufl. a.a.O.; vgl. auch BGH WM 1972, 283, 286), und die Voraussetzungen des § 815 BGB, durch den ein Bereicherungsanspruch solcher Art allenfalls ausgeschlossen werden könnte, seien hier aus näher dargelegten Gründen nicht gegeben.

    Laut tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger den "Kaufpreis" vorausgezahlt "in Erwartung des Zustandekommens eines Kaufvertrages" zwischen den Parteien, und das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anwendungsfall der genannten Gesetzesvorschrift (RGZ 129, 307, 308).

  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 260/56

    Rechtsmittel

    Beide Ansprüche sind nebeneinander denkbar (RGZ 129, 307, 311).
  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 10.10.1958 - VIII ZR 150/57

    Rechtsmittel

    Mit seinen Erwägungen hat das Berufungsgericht sich auch im Rahmen der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 94, 253, 255; 129, 307, 310; 141, 310, 312) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 75, 81, 82 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]; Urt. v. 15. März 1955 - I ZR 173/55 -, LM BGB § 818 Abs. 3 Nr. 6) entwickelten Grundsätze gehalten, nach denen der Begriff der Bereicherung wirtschaftlicher, nicht rechtlicher Natur ist und es darauf ankommt, den Saldo zu ermitteln.
  • BGH, 15.11.1965 - VII ZR 286/63

    Ansprüche aus einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall - Geltendmachung von

    Die Revision verkennt nicht, daß § 814 BGB im Falle des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB im allgemeinen nicht zum Zuge kommt (RGZ 71, 316; 98, 237, 239; 129, 307).
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