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   RG, 24.02.1915 - Rep. V. 454/14   

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https://dejure.org/1915,45
RG, 24.02.1915 - Rep. V. 454/14 (https://dejure.org/1915,45)
RG, Entscheidung vom 24.02.1915 - Rep. V. 454/14 (https://dejure.org/1915,45)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1915 - Rep. V. 454/14 (https://dejure.org/1915,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist während des Zwangsversteigerungsverfahrens 1. die Umwandlung einer Rentenschuld in eine Hypothek dem Ersteher gegenüber wirksam, wenn nach den Versteigerungsbedingungen das Recht als Rentenschuld bestehen bleiben soll? 2. die vom Vollstreckungsschuldner erklärte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsversteigerung; Rentenschuld; Kündigung; Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 255
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 16.10.1968 - 3 RK 25/65

    Klageänderung - Berufungskläger - Anschlußberufung - Krankenpflegeanspruch -

    er auch nicht; es reicht jede Erklärung aus, die sich ihrem Sinn nach als ein Begehren auf Abänderung des Urteils der ersten Instanz darstellt (RGZ 405, 468, 470; EG in HRB 4952 Nr° 4790; BGH in NJW 4954, 266 und in JZ 4955, 248)° Diese Erklärung kann insbesondere in einer Erweiterung oder" Umwandlung des Klaganspruchs gefunden werden (RG in JW 4942, 204 Nro 26; RGZ 86, 255, 240)° Daher enthält die Änderung des Klagebegehrens zug?eich die Einlegung der Anschlußberufung° Die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung - unselbständige Anschlußberufung - konnte wirksam auch im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (BSG vom 45" März 4968 - in SozR Nr° 4 zu 5 522 a ZPO -, nachdem der 4° Senat, der 9" Senat und der 2° Senat an der entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr festgehalten haben; vglo BSG 2, 229; SozR Nr° 5 zu 5 522 a ZPO; Urteil vom 540 Januar 4967, 2 RU 82/65)°.
  • BGH, 21.03.1956 - IV ZR 324/55

    Rechtsmittel

    Denn die Ablösungssumme kann an sich beliebig festgesetzt werden und braucht nicht notwendig in einem Verhältnis zu der Rente zu stehen (vgl. RGZ 86, 255 [260]; BGB RGRK § 1199 BGB Anm. 2).
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