Rechtsprechung
RG, 24.03.1925 - II 15/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Bedeutung der Ablehnung der Freizeicheneigenschaft durch das Patentamt für die Gerichte. 2. Wann ist in der Charakterisierung eigener Ware durch einen Zusatz wie "nach" oder "System" oder dgl. zu dem geschützten Namen oder sonstigen Wortzeichen eines anderen eine nach ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Warenzeichenrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 339
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
Warenzeichen
Nachdem das Patentamt diese Frage bejaht und die Zeichen eingetragen hat, sind die Gerichte daran gebunden (RGZ 110, 339 [341]; GRUR 1943, 41 [43]).Es kann dahingestellt bleiben, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwicklung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann, wie dies bei der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zum freien Warennamen geschehen kann (vgl u.a. RGZ 110, 339; RG GRUR 1938, 348 [352]).
- OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 92/07
Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung "Sumitomo Bakelite" auf …
Von einem freien Warennamen kann hingegen dann nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, und seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befasst sind (RGZ 108, 12; RGZ 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352), die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffasst (BGH GRUR 64, 458, 460 - Düssel; BGH GRUR 64, 82, 85 f - Lesering). - BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54
Schutzumfang von Verbandszeichen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, daß die Gerichte über die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbständig zu befinden haben (BGHZ 19, 367 [371]; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - LM WZG § 4 Nr. 1 - Forelle; RGZ 102, 355 [357] - Juno; RGZ 110, 339 [340 ff] - Tallquist; RG JW 1938, 881). - BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53
Kombination von Buchstaben und Zahlen
Dieser Standpunkt, nach dem die Gerichte die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbständig zu prüfen haben, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (RGZ 102, 355 [357] Juno; RGZ 110, 339 [340 ff] Tallquist; RG JW 1938, 881; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 107/53 - Lindenmaier-Möhring § 4 WZG Nr. 1). - BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Warennamens - Anforderungen an das …
Von einem freien Warennamen kann aber nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befaßt sind (RGZ 108, 12; 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352) die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffaßt (BGH GRUR 1964, 82, 85 f - Lesering).