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   RG, 24.08.1943 - 1 D 260/43   

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https://dejure.org/1943,201
RG, 24.08.1943 - 1 D 260/43 (https://dejure.org/1943,201)
RG, Entscheidung vom 24.08.1943 - 1 D 260/43 (https://dejure.org/1943,201)
RG, Entscheidung vom 24. August 1943 - 1 D 260/43 (https://dejure.org/1943,201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    In die zehnjährige Frist der sog. "Rückfallverjährung" (§§ 245, 264 Abs. 3 StGB.) ist die Zeit nicht einzurechnen, während deren der Täter deshalb keine Gelegenheit gehabt hat, sich zu bewähren, weil ihm auf Grund behördlicher Anordnung die Freiheit entzogen war.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 176
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.06.1951 - 2 StR 224/51

    Rechtsmittel

    Die Zehnjahresfrist des § 245 StGB läuft im Gegensatz zu §§ 20 a Abs. 3 S 3, 245 a Abs. 4 S 2 StGB auch dann, wenn der Täter innerhalb dieser Frist eine Freiheitsstrafe verbüsst oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwehrt wird (Entgegen RGSt 77, 176).

    Das entspricht der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176, nach der in die zehnjährige Frist die.

  • BGH, 04.12.1951 - 2 StR 585/51

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176 der Ansicht, dass in die 10-jährige Frist des § 245 StGB die Zeit vom 5. Juni 1935 bis Juni/Juli 1945 nicht einzurechnen sei und eine Rückfallverjährung ausscheide, da der Angeklagte sich während dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden und sich nicht hat bewähren können.
  • BayObLG, 06.05.1976 - 4 ObOWi 92/75

    Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz; Schließung von Friseurbetrieben am

    Neben dem Wortlaut ist zur Auslegung indes auch der Sinn und der Zweck des Gesetzes heranzuziehen (RGSt 77, 176/177; BGHSt 3, 300/303; 4, 144/148; 10, 94/97; 19, 158/161).
  • BGH, 12.06.1951 - 1 StR 224/51
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  • BGH, 29.01.1952 - 1 StR 106/51
    Das Landgericht hat im Anschluss an RGSt 77, 176 allerdings angenommen, dass die Zeit vom 25. April 1938 bis 13. April 1943 nicht in die Zehnjahresfrist einzurechnen sei und demgemäss die Rückfallverjährung ausscheide, weil sich der Angeklagte in dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden habe und deshalb nicht habe bewähren können.
  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 23/52
    Das Reichsgericht hatte zwar in der vom Landgericht angezogenen Entscheidung RGSt 77, 176 den § 245 StGB in diesem Sinne ausgelegt; doch hat der Senat in dem Urteil vom 12. Juni 1951 (BGHSt 1, 245) mit näherer Begründung dargelegt, dass an dieser Auslegung nicht festgehalten werden kann, in die Zehnjahresfrist des § 245 2. Halbsatz vielmehr zugunsten des Angeklagten die Zeit einer Sicherungsverwahrung einzurechnen ist.
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