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   RG, 24.09.1918 - Rep. VII. 149/18   

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https://dejure.org/1918,292
RG, 24.09.1918 - Rep. VII. 149/18 (https://dejure.org/1918,292)
RG, Entscheidung vom 24.09.1918 - Rep. VII. 149/18 (https://dejure.org/1918,292)
RG, Entscheidung vom 24. September 1918 - Rep. VII. 149/18 (https://dejure.org/1918,292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Ausschlußfrist des § 30 Abs. 1 des preuß. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Ausschlussfrist des preußischen Enteignungsgesetzes

  • opinioiuris.de

    Ausschlussfrist des preußischen Enteignungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 312
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    In weiteren Entscheidungen ist die Rechtzeitigkeit einer Klage, die zu einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und nach Ablauf der Klagefrist durch Verweisung beim zuständigen anhängig geworden war (§ 276 ZPO), verschiedentlich auch damit begründet worden, daß es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handle, so in RGZ 93, 312 (Klage nach § 30 Preuß. EnteignungsG zum sachlich unzuständigen Gericht); RGZ 114, 122, 126 (Klage nach § 7 Preuß. KommunalbeamtenG zum sachlich unzuständigen Gericht); RGZ 149, 9 (Klage nach § 41 KO zum sachlich unzuständigen Gericht); BGH IV ZR 165/52 vom 26. März 1953 = NJW 53/1139 (Klage nach § 41 KO zum örtlich unzuständigen Gericht) und endlich in der angeführten Entscheidung BGHZ 34, 230 (Klage nach Art. 8 Abs. 10 FV zum örtlich unzuständigen Gericht).
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55

    Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts

    Das Reichsgericht hat in dieser Vorschrift die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit erblickt (RGZ 3, 303; 92, 40 [42 unten]; 93, 312 [313]).

    Dabei ist zur Entscheidung des Reichsgerichts noch zu betonen, daß nach ihr nur eine örtliche Zuständigkeit als ausschließliche begründet ist, was z.B. in RGZ 93, 312 in besonders augenfälliger Weise zum Ausdruck kommt.

  • BGH, 09.07.1964 - III ZR 189/63
    Wohl hat es die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und auch die des Bundesgerichtshofs gestattet, innerhalb einer Ausschlußfrist erhobene Klagen nach dem Ablauf dieser Frist zu erweitern, so insbesondere für die Klagefristen landesrechtlicher Enteignungsgesetze (RGZ 12, 299; 93, 312, 315; 97, 181, 183; 119, 362, 364; BGHZ 25, 225, 227; 34, 337, 341; 38, 138, 143), für die Klagefristen der Gesetze betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen und die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGZ 129, 293, 296; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1959 III ZR 146/57, insoweit in BGHZ 29, 334 und in NJW 1959, 1159 nicht abgedruckt, sowie vom 21. Dezember 1961 - III ZR 157/60 - insoweit in BGHZ 36, 245 und in NJW 1962, 801 nicht abgedruckt, wohl aber in WM 1962, 394), für die Klagefristen der Beamtengesetze (RGZ 92, 114; BGH LM Nr. 3 zu § 268) und für die Klagefrist des § 29 AKG (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1963 - III ZR 132/61 - S. 7 f - insoweit in BGHZ 40, 78 und in NJW 1963, 20, 26 nicht abgedruckt).

    Diese Möglichkeit beruht aber, wie die angeführten Entscheidungen, insbesondere RGZ 93, 312; 97, 181; 129, 293; BGH LM Nr. 3 zu § 286 ZPO, ferner RGZ 152, 330, 335 zeigen, auf der Bestimmung des § 268 Nr. 2 ZPO, wonach keine Klageänderung vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert wird.

  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    In weiteren Entscheidungen ist die Rechtzeitigkeit der beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhobenen Klage, die durch Verweisung nach Ablauf der Klagefrist beim zuständigen Gericht anhängig geworden war, damit begründet worden, daß es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit gehandelt habe (RGZ 93, 312; 114, 122/126; 149, 9; BGH NJW 1953, 1139; BGHZ 34, 230 = NJW 61, 1014).
  • OLG Dresden, 01.12.1998 - 7 W 426/98

    Auskunftserzwingungsverfahren im Aktienrecht: Fristwahrung

    Abgesehen davon, daß der BGH der entsprechenden Rechtsprechung des RG zu § 30 PrEnteignG (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40f; 93, 312; 94, 133; 114, 122; 151, 233) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung (§§ 281 ZPO , 17a , 17b GVG , 48 ArbGG ) nicht folgt (BGH, NJW 1986, 2255 ff.< 2256 r. Sp. sub. c. aa.), fehlt es auch an dem vom RG als Ausgangspunkt gewählten engen Regelungszusammenhang.
  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin ihre Forderung nach Zustellung der Klage erweitert hat (vgl. RGZ 12, 299; 93, 312; 119, 362 [364/365] für § 30 PrEnteignG - hier sinngemäß anzuwenden - RGZ 129, 293 [296] für § 5 des Reichsgesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898, RGBl 345; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1954 - III ZR 346/52 - in ZBR 1955, 81 für § 143 DBG).
  • BGH, 27.01.1961 - IV ZR 223/60

    Rechtsmittel

    die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl 345) vorgesehen waren, hat das Reichsgericht die Erweiterung der Klage, wenn sie überhaupt rechtzeitig erhoben war, auch nach dem Ablauf der Fristen zugelassen (RGZ 12, 299, 300; 93, 312, 315; 97, 181, 182; 102, 380, 383; 119, 362, 365; 122, 320, 325; 129, 293, 296; 152, 330, 335).
  • BGH, 14.10.1954 - III ZR 346/52

    Rechtsmittel

    Für Ausschlussfristen hat aber das Reichsgericht mit Recht wiederholt ausgesprochen, daß der Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Frist eine, nachträgliche Erweiterung des Klageantrags gemäss § 268 ZPO nicht hindert (vgl. RGZ 129, 293 [296]; 93, 312 [315]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 268 Nr. 84 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).
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