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   RG, 25.02.1913 - Rep. III. 403/12   

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https://dejure.org/1913,109
RG, 25.02.1913 - Rep. III. 403/12 (https://dejure.org/1913,109)
RG, Entscheidung vom 25.02.1913 - Rep. III. 403/12 (https://dejure.org/1913,109)
RG, Entscheidung vom 25. Februar 1913 - Rep. III. 403/12 (https://dejure.org/1913,109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe der Kenntnis vom Grunde der Richtigkeit oder Anfechtbarkeit im Sinne des § 122 BGB. 2. Ist die in § 122 BGB. bestimmte Schadensersatzpflicht dessen, der seine Erklärung wegen Irrtums angefochten hat, dann ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegner durch sein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bei Anfechtung wegen Irrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 395
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65

    Anfechtungsgrund bei Irrtum über Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei

    Das Berufungsgericht verweist dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398, nach der der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs in einem solchen Fall die exceptio doli generalis entgegenstellt.

    Etwas anderes kann auch der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398 nicht entnommen werden; denn dort ging es insoweit um die Rechtserheblichkeit der Behauptung des - nach § 122 Abs. 1 BGB auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen - Anfechtenden, ein Direktor der Anfechtungsgegnerin habe durch eine objektiv falsche Erklärung den Irrtum bestärkt.

    Denn da auf der einen Seite die in § 122 Abs. 1 BGB geregelte Schadenersatzpflicht des Anfechtenden unabhängig von dessen Verschulden eintritt und auf dem reinen Veranlassungsprinzig beruht (vgl. dazu die erwähnte Entscheidung RGZ 81, 395, 398), erscheint es nicht gerechtfertigt, auf der ändern Seite die nicht mit einen Verschulden verbundene Verursachung des Irrtums durch den Geschädigten als für dessen Schadensersatzanspruch unerheblich anzusehen.

  • BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 99/57
    Irgend einen Anhalt dafür, daß die Kläger (oder Dr. W.) durch ihr eigenes Verhalten den Irrtum bei Rechtsanwalt S. hervorgerufen haben (dazu RGZ 81, 395, 399; 94, 195, 196), bietet der festgestellte Sachverhalt nicht.
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