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   RG, 25.04.1903 - Rep. I. 483/02   

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RG, 25.04.1903 - Rep. I. 483/02 (https://dejure.org/1903,18)
RG, Entscheidung vom 25.04.1903 - Rep. I. 483/02 (https://dejure.org/1903,18)
RG, Entscheidung vom 25. April 1903 - Rep. I. 483/02 (https://dejure.org/1903,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf eine Girobank, insbesondere die Reichsbank, den ihr von einem Girokunden erteilten Auftrag, dem Konto eines anderen Girokunden eine Summe gutzuschreiben, ohne Rückfrage bei dem Auftraggeber noch ausführen, wenn sie vor der Gutschrift erfahren hat, daß der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    85. Giroverkehr der Reichsbank.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Die Banken werden im allgemeinen Überweisungs-, Scheckeinziehungs- und Lastschriftverkehr nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (BGH, Urt. v. 29.05.1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588; vgl. auch RGZ 54, 329, 331 und BGH, Urt. v. 09.03.1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511).
  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 185/61

    Sittenverstoß einer Bank - Ausführung eines Überweisungsauftrages durch

    Sie hatte sich dabei allerdings zu Unrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 54, 329 bezogen, die den anders liegenden Fall betrifft, daß der Empfänger der Überweisung, auf dessen Konto gutgeschrieben wird, zahlungsunfähig geworden ist.
  • BGH, 16.12.1955 - I ZR 134/54

    Akzeptkredit

    Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risikoübernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzeptprovision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 [226]), oder die Bank, die für einen Kunden das Inkasso übernimmt (RGZ 54, 329 [331]), oder die Akkreditivzahlungen zu leisten hat (RGZ 114, 268 [270]), haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt.
  • BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50

    Rechtsmittel

    Die Erteilung der Gutschrift auf dieses Konto hätte dann bereits die Wirkung gehabt, daß der Vermögensübergang stattgefunden hat, ohne daß es auf eine Nachricht von der Buchung noch angekommen wäre (RGZ 54, 329 [331] stRspr; BGH, Urt. vom 1. Juni 1951 in NJW 1951, 758).
  • BVerwG, 03.04.1978 - 3 B 56.77

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Klärung von Rechtsfragen von

    Im übrigen ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung geklärt, daß eine Kontoüberweisung erst dann zur Erfüllung führt, wenn der Überweisungsbetrag nicht nur bei der Bank des Gläubigers (Walter Borgis) eingegangen, sondern auch dessen Konto tatsächlich gutgeschrieben worden ist; erst dann steht "Buchgeld" der Barerfüllung gleich (BGH, NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51]); die Abbuchung bei der Bank des überweisenden Schuldners (GmbH) ist dafür unerheblich (vgl. BGHZ 6, 121 ff. [122, 124, 125]; RGZ 54, 329 [332]; zum Ganzen Palandt, BGB, Komm., 37. Aufl. 1978, § 675 Anm. 3 b, Stichwort "Girovertrag" § 270 Anm. 1 b, Stichwort "Überweisung";.§ 270 Anm. 2 c zur Gefahrtragung bei Beschlagnahme; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 75/56
    rufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen, BltMhabe zugesagt, für die Überweisungen nach Holland ein zweckgebundenes Sperrkonto zu errichten« Die Klägerin hatte lediglich behauptet, die Beklagte habe auf Grund der Besprechung der beiden Depo sitenkassenvorsteher, ohne eine solche Art der Buchung ausdrücklich zuzusagen, von sich aus, also ohne Auftrag des ein Sperrkonto errichtet (Bl 8, 45 GA, Tatbestand S 3), während die Beklagte behauptet hatte, das Sperrkonto im Aufträge des J f f ü r die Buchungen ab 12« Oktober 1954 eingerichtet zu habene Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RGZ 54, 329 £j32pund dem Schrifttum (Schoele, Recht der Überweisung, 1937, S 108, 109; Bank- Arch 1941, 308) zutreffend davon aus, daß im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Angaben über den Verwendungszweck der Zahlung für die Empfängerbank unbeachtlich und lediglich als weitergeleitete Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger zu betrachten sind, die die vermittelnden Banken nicht interessieren können und 'dürfen.
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