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   RG, 25.09.1912 - Rep. III. 309/12   

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https://dejure.org/1912,138
RG, 25.09.1912 - Rep. III. 309/12 (https://dejure.org/1912,138)
RG, Entscheidung vom 25.09.1912 - Rep. III. 309/12 (https://dejure.org/1912,138)
RG, Entscheidung vom 25. September 1912 - Rep. III. 309/12 (https://dejure.org/1912,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Mietvertrag im eigenen Namen über ein fremdes Grundstück. Gebundenheit des Eigentümers aus § 986 Abs. 1, aus §§ 182, 183, 184 BGB.?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Mietvertrags über fremde Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 80, 395
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.03.1999 - LwZR 5/98

    Anspruch auf Herausgabe von Pachtland - Auslegung einer Geschäftsbedingung

    Denn die Verpachtung eines in Bruchteilseigentum stehenden Gegenstandes durch nur einen Teilhaber ist keine Verfügung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB und macht das Rechtsgeschäft deswegen nicht schwebend unwirksam (RGZ 80, 395, 397; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 747 Rdn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.1981 - 3 REMiet 4/81
    Aus der Entscheidung RGZ 80, 395 ff läßt sich kein Argument dafür ableiten, dem Vermieter hier den Herausgabeanspruch aus § 556 Abs. 3 BGB zu versagen; denn dem Urteil lag eine andere Fallgestaltung zu Grunde.
  • BGH, 26.09.1958 - I ZR 81/57

    Bad auf der Tenne

    Das Reichsgericht hat zwar in der Entscheidung RGZ 80, 395 ff ausgesprochen, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Dritten ermächtigt hat, im eigenen Namen Mietverträge über das Grundstück abzuschließen, diese im Hinblick auf die sich aus § 571 BGB ergebenden Rechtsfolgen gegen sich gelte lassen müsse.
  • BGH, 22.05.1957 - IV ZR 4/57

    Rechtsmittel

    Ein allgemeines praktisches Bedürfnis für eine derartige Rechtskonstruktion besteht nicht, Überdies läßt sich auch aus der von Nipperdey a.a.O. S. 884 Anm. 11 für die Gegenmeinung angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 80, 395 ff etwas Derartiges nicht entnehmen, da diese Entscheidung nicht so weit geht, daß derjenige, der die Ermächtigung zur Abgabe einer obligatorischen Verpflichtung erteilt habe, nun selbst aus der Erklärung verpflichtet werde.
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