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RG, 25.10.1910 - Rep. VII. 609/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Zulässigkeit eines im Schiedsvertrage vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz davon abhängig, daß der Schiedsspruch der ersten Instanz gemäß § 1039 ZPO. zugestellt und niedergelegt worden ist?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 74, 307
Wird zitiert von ...
- BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt
Immer muss der Schiedsspruch das Schiedsverfahren erledigen, sei es, dass durch ihn der dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozeßstoff in seiner Gänze erledigt wird, sei es, dass es über einen Teil, der für sich selbständig ist, entscheidet, wie dies bei einem Spruch über, einen grössenmässigen Teil des Klaganspruchs der Fall ist (RGZ 96, 8 [11]; 74, 307; Baumbach-Lauterbach 1952 zu § 1039 ZPO Anm. 1; Baumbach: Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199).Die Vorschriften des § 1039 ZPO über Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind auf in schiedsgerichtlichen Verfahren noch der Aufhebung oder Abänderung unterliegende Entscheidungen nicht anwendbar (RGZ 74, 307; 114, 165 [168]).