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   RG, 26.02.1920 - IV 385/19   

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https://dejure.org/1920,219
RG, 26.02.1920 - IV 385/19 (https://dejure.org/1920,219)
RG, Entscheidung vom 26.02.1920 - IV 385/19 (https://dejure.org/1920,219)
RG, Entscheidung vom 26. Februar 1920 - IV 385/19 (https://dejure.org/1920,219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Setzt § 312 Abs. 2 BGB. voraus, daß die künftigen gesetzlichen Erben demnächst auch tatsächlich zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden? Ist der Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers einem von ihm durch Testament berufenen Verwandten gegenüber wirksam?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrag über den Pflichtteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 330
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.06.1906 - V 593/05

    Erbverzichtsvertrag.

    Auszug aus RG, 26.02.1920 - IV 385/19
    Das Reichsgericht hat, soweit es sich mit der Frage der Wirksamkeit eines nach § 312 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossenen Vertrags beschäftigt hat, niemals die Berufung des Vertragsgegners der Pflichtteilsberechtigten zur gesetzlichen Erbfolge als Voraussetzung der Wirksamkeit gefordert, vielmehr das Gegenteil als richtig stillschweigend anerkannt (vgl. RG. Jur. Wochenschr. 1907 S. 244 Nr. 7; RGZ. Bd. 65 S. 364, Bd. 93 S. 299; Urt. v. 23. Juni 1906 V 593/05; Urt. v. 20. März 1907 V 397/06).
  • BGH, 11.05.1988 - IVa ZR 325/86

    Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages

    Der Erbschaftsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil der Verpflichtete den - gleich hohen - Erbteil aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erlangt (Abweichung von RGZ 98, 330).

    Das Reichsgericht hat diesen Kreis in seiner grundlegenden Entscheidung RGZ 98, 330 sehr weit gezogen und hat darunter sämtliche (auch die entferntesten) Verwandten des Erblassers, seinen Ehegatten und sogar den Fiskus verstanden (RGZ 98, 332).

    Das Reichsgericht hat sich in der bereits angeführten Entscheidung RGZ 98, 330 - nicht tragend - dahin geäußert, § 312 Abs. 2 BGB setze voraus, daß derjenige Vertragsteil, der sich zu einer Verfügung über einen künftigen Erbteil verpflichte, diesen Erbteil durch Berufung kraft Gesetzes erlange.

  • BGH, 16.05.1956 - IV ZR 339/55

    Rechtsmittel

    Der Ausdruck "künftige gesetzliche Erben" besagt vielmehr nur, daß sie zur Zeit des Vertragsschlusses in einem Verhältnis zum Erblasser stehen müssen, wie es in den §§ 1924 ff BGB bestimmt ist (RGZ 98, 330 [332] = SeuffArch 75 Nr. 149 S. 263).
  • BVerwG, 08.10.1965 - V C 114.63

    Geltendmachung eines künftigen gesetzlichen Erbrechts -

    Sie hängt - worauf das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 98, 330 (332) bei der Auslegung des Begriffs der "künftigen gesetzlichen Erben" in der Vorschrift des § 312 Abs. 2 BGB hingewiesen hat - abgesehen von dem sicheren Ereignis des Todes des Erblassers, von einer Reihe unsicherer Ereignisse ab.
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