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   RG, 26.03.1917 - IV. 398/16   

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RG, 26.03.1917 - IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,1)
RG, Entscheidung vom 26.03.1917 - IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,1)
RG, Entscheidung vom 26. März 1917 - IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,1)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann ist eine von dem Erben, insbesondere von dem Vorerben eingegangene Verbindlichkeit als Nachlaßverbindlichkeit anzusehen?

  • opinioiuris.de

    Nachlaßverbindlichkeiten

  • Prof. Dr. Lorenz

    Vom Erben eingegangene Verpflichtungen als Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßerbenschulden)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 91
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Sie können aber zugleich Nachlaßverbindlichkeiten sein, soweit sie der Vorerbe vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2120 BGB) eingegangen ist (RGZ 90, 91, 96; WarnR 1938 Nr. 143; BGHZ 32, 60, 64).

    Trifft der Vorerbe sie nicht oder nicht in dem gebotenen Maße, dann kann die Kreditaufnahme schon deshalb außerhalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung liegen, so daß der Nacherbe entsprechend § 2120 BGB seine Einwilligung nicht erteilen muß (RGZ 90, 91, 96) und auch keine Nachlaßverbindlichkeit (§ 2115 Satz 2 BGB) zustande kommt.

  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    Der Erbe könnte für von ihm bezahltes Wohngeld nach den genannten Vorschriften Ersatz aus dem Nachlaß verlangen (vgl. RGZ 90, 91/94 f.; BGHZ 8, 222/229; 32, 60/64; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 177 f.; Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 42).
  • BSG, 15.09.1988 - 9a RV 32/86

    Anspruch wegen überzahlter Elternrente - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid

    Der Auftrag von F. B. an seinen Bevollmächtigten, ihn in der Rückforderungsangelegenheit zu vertreten, lag aber zugleich auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Pflichten als Vorerbe, der bis zum Eintritt des Nacherbfalls für die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten zu sorgen hat (RGZ 90, 91, 96).
  • BGH, 23.01.1998 - V ZR 102/96

    Besitzrecht und Nutzungsrecht an einem Grundstück - Herausgabe eines Grundstücks

    In diesem Sinn hat bereits das Reichsgericht entschieden und dargelegt, daß nur von dem Standpunkt aus, daß nicht auf den Willen des Erben, sondern auf die objektive Sachlage Rücksicht genommen wird, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen sei, die auch den Interessen der Nachlaßgläubiger gerecht werde (RGZ 90, 91, 95 m.w.N.; vgl. auch RGZ 112, 129, 131).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1997 - 9 U 115/97

    Auseinandersetzungsvereinbarung; Vollzug der Auseinandersetzung

    Bei einem Erwerb, der - wie hier - teilweise mit Mitteln der Erbschaft und teilweise mit eigenen Mitteln des Handelnden bewirkt wird, fällt nur der den Mitteln der Erbschaft entsprechende Teil in den Nachlaß (BGH, NJW 1977, 1631, 1632; RGZ 89, 53, 60; RGZ 90, 91, 97; RG, JW 1920, Nr. 2454; OLG Frankfurt, RPfleger 1980, 228, 229; Staudinger/Behrends/Avenarius, a.a.O., 31).
  • OLG Hamburg, 12.12.1985 - 2 W 42/85

    Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von

    Er könnte aber auch bei Begründung von Verbindlichkeiten wirksam vereinbaren, daß er für die Erfüllung nicht mit seinem Eigenvermögen, sondern nur mit dem Nachlaß haftet (RGZ 90, 91, 93; RGZ 146, 545; BGH BB 1968, 769; Staudinger-Marotzke, BGB, 12. Aufl., § 1967, RdNr. 40 f.).
  • BGH, 24.01.1973 - IV ZR 140/71

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek -

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vorerbe durch ein Geschäft, das vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, außer der persönlichen Schuld zugleich eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB begründen kann ("Nachlaßerbenschuld"; RGZ 90, 91 u. ständig; BGHZ 32, 60; Planck BGB 4. Aufl., § 1967 Anm. 6; BGB-RGRK § 1967 Anm. 12, 13; Lange Erbrecht § 26 IV Nr. 10 a, S. 243).
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