Rechtsprechung
RG, 26.04.1919 - Rep. V. 13/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist für den Vertrag über die freiwillige Abtretung eines zu enteignenden Grundstücks die schriftliche Form auch dann genügend, wenn die Einigung der Beteiligten auch die Entschädigung umfaßt und diese in Grund und Boden gewährt wird, also ein Austausch von Grundstücken ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte
PrEntG §§ 16, 17; BGB § 313
Gilt für die im preußischen Enteignungsverfahren geschlossenen Verträge, mittels deren der Unternehmer die zu enteignenden Grundstücke gegen Hingabe von Grundstücken seinerseits erwirbt, die für Grundstücksübertragungen vorgeschriebene Form des bürgerlichen Rechtes? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 96, 1
Wird zitiert von ...
- BGH, 05.05.1972 - V ZR 63/70
Formbedürftigkeit der Übereignung von Grundstücken
Die Rechtsprechung hat daher ihren Anwendungsbereich zwar auf die Einigung der Beteiligten über die Entschädigung erstreckt, aber Wahrung der Formvorschrift des § 313 BGB verlangt, wenn die Entschädigung durch den Übernehmer in Form der Übereignung von Grundstücken gewährt werden sollte (RGZ 96, 1).