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   RG, 26.10.1921 - Rep. V. 241/21   

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https://dejure.org/1921,211
RG, 26.10.1921 - Rep. V. 241/21 (https://dejure.org/1921,211)
RG, Entscheidung vom 26.10.1921 - Rep. V. 241/21 (https://dejure.org/1921,211)
RG, Entscheidung vom 26. Oktober 1921 - Rep. V. 241/21 (https://dejure.org/1921,211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bezieht sich die Bestimmung des Art. 74 WO. nur auf abhanden gekommene Wechsel? 2. Kann der Umtausch eines Verrechnungsschecks in einen Barscheck eine grobe Fahrlässigkeit des Umtauschenden enthalten? 3. Ist § 254 BGB. im Falle des Art. 74 WO. anwendbar?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verrechnungsscheck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 87
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

    Es drängte sich deshalb die Frage auf, warum der Scheckverkäufer von seinem Geschäftspartner in einem nahen Ort dreimal binnen weniger Tage Verrechnungsschecks entgegengenommen und nicht Barschecks gefordert hatte, obwohl er doch jeweils erheblichen dringenden Bargeldbedarf hatte (vgl. RGZ 103, 87, 89 f.).
  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Das wird vor allem der Fall sein, wenn das Ungewöhnliche des in Rede stehenden Geschäfts (vgl RGZ 103, 87 [90]) oder besondere Gründe in der Person des Veräusserers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachforschungen veranlassen würde.
  • BGH, 11.07.1963 - II ZR 45/62

    Veruntreuung von Verrechnungsschecks durch AN, Sorgfaltspflichten einer Bank bei

    Diese Grundsätze, die der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87) aufgestellt hat (BGHZ 5, 285, 290; 26, 268, 272), liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde.
  • BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57

    Rechtsmittel

    Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 285 ff, 290 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56] im Einklang.
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