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   RG, 27.04.1944 - 3 D 407/43   

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RG, 27.04.1944 - 3 D 407/43 (https://dejure.org/1944,78)
RG, Entscheidung vom 27.04.1944 - 3 D 407/43 (https://dejure.org/1944,78)
RG, Entscheidung vom 27. April 1944 - 3 D 407/43 (https://dejure.org/1944,78)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Daß Vorauszahlungen, die der Käufer auf den Kaufpreis an den Verkäufer leistet, keiner Treuebindung unterlägen, mithin auch keine Untreue an ihnen möglich sei, kann nicht uneingeschränkt gelten. Es bedarf vielmehr im Einzelfalle besonderer Prüfung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 391
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auch das Reichsgericht hat in einem Fall, der dem vorliegenden durchaus ähnlich ist, angenommen, die wichtige Nebenverpflichtung des Verkäufers, die Kaufpreisanzahlung bestimmungsgemäss zu verwenden, könne das Rechtsverhältnis wegen der besonderen Umstände zu einem Treueverhältnis machen, wie der Treubruchstatbestand des § 266 es voraussetze (RGSt 77, 391).
  • BGH, 17.09.1990 - 1 StR 372/90

    Untreue bei Aussteuer-Kaufverträgen mit langjähriger Laufzeit

    Schon das Reichsgericht hatte bei Vorauszahlungen auf den Kaufpreis die Auffassung vertreten, daß es nicht allein darauf ankomme, ob sich der zu beurteilende Geschäftsverkehr "unter der äußeren Form von Kaufverträgen" abspielt, sondern daß den Umständen des Einzelfalls besondere Beachtung zu schenken sei, und hatte je nach Art der Beziehungen ein Treueverhältnis bejaht (RGSt 77, 391; andererseits RGSt 69, 146).

    Wenn und soweit dies nicht der Fall war, stand ihm kein Verdienstanspruch zu, so daß er auch nicht berechtigt war, einen Teil der eingehenden Gelder als Verdienst nach Belieben zu verwenden (vgl. RGSt 77, 391, 394).

  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 116/53

    Rechtsmittel

    Nur ganz ausnahmsweise kann bei der Entgegennahme von Vorauszahlungen eine Treuhänderstellung entstehen, so wenn der Empfänger das Geld mit der Auflage erhält, es nur zu einem bestimmten Ankauf zu verwenden, und dadurch die Stellung eines Kommissionärs oder Beauftragten erlangt (RGSt 77, 391), oder wenn die Vorauszahlungen angenommen werden, um erst mit einer größeren Zahl von Vorauszahlungen das Betriebskapital zu schaffen und das Unternehmen dadurch zu finanzieren (BGHSt 1, 186); oder wenn ein Anwalt Gelder zur Weiterleitung an seinen Mandanten erhält (RGSt 73, 283).
  • BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54

    Rechtsmittel

    Zwischen dem Angeklagten und den Bestellern bestanden keine engeren Geschäftsbeziehungen, die sich über die Einzelfälle hinaus erstreckten (vgl RGSt 77, 391, 393).
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