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   RG, 27.07.1933 - I 651/33   

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https://dejure.org/1933,282
RG, 27.07.1933 - I 651/33 (https://dejure.org/1933,282)
RG, Entscheidung vom 27.07.1933 - I 651/33 (https://dejure.org/1933,282)
RG, Entscheidung vom 27. Juli 1933 - I 651/33 (https://dejure.org/1933,282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Fällt unter den Begriff "empfangen" im § 148 StGB. nur der abgeleitete Erwerb oder auch der Erwerb durch Fund, Diebstahl usw.?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Für dieses Merkmal genügt es, wenn der Täter das Falschgeld in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 67, 294; BGHSt 2, 116; 3, 154; BGH NJW 1995, 1845, 1846), um das Inverkehrbringen durch einen anderen zu ermöglichen (BGHSt 31, 21, 22).

    Die Straftatbestände der §§ 146, 147 StGB schützen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen (RGSt 67, 294, 297; BGH NJW 1954, 564) und damit unmittelbar auch die Münzhoheit des Staates (OLG Karlsruhe NJW 1971, 1301, 1302).

  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 267/52

    Rechtsmittel

    Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (im Anschluß an RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116).

    Dem Begriff "sich verschaffen" ist nur wesentlich, dass sich der Täter in den Besitz des Geldes setzt oder es sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116).

  • BGH, 10.01.1952 - 3 StR 438/51

    Rechtsmittel

    In den Urteilen RGSt 6/144, 58/413, 59/80 und 67/294 wird lediglich die Frage entschieden, ob auch derjenige, der Falschgeld ohne Kenntnis der Unachtheit durch Wegnahme oder Fund an sich und nach alsbald erkannter Unechtheit in Verkehr bringt, nach § 147 StGB strafbar ist.
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 496/53
    Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschriften gegen Münzverbrechen, die Sicherheit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen wirksam zu schützen (RGSt 67, 294; BGH 3 StR 812/51 v. 15.11.1951), dürfen keine so geschickten Fälschungen vorausgesetzt werden, daß sie mir von besonders geschäftsgewandten Personen erkannt werden.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1985 - 5 Ss 227/85
    Geschütztes Rechtsgut des § 146 StGB ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen Verkehr (RGSt 67, 294, 297; BGH in NJW 1954, 564 ).
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